Palandt Artikel

Palandt:
"Glücksfall, Hardcover - Fels in der Brandung: ad multos annos" (NJW 2016, 36) - "Dunkler Hund im dunkeln Grabe, du verfaulst..." 2021 

 Schreiben an Prof. Dr. Markus Brechtken (IfZ München), 16. Juni 2025:

 

Dr. Bernd Sangmeister                                                  

 

                                                                                                           

Institut für Zeitgeschichte München – Berlin 

- Prof. Dr. Markus Brechtken - 

Keibridstraße 46 b 

80636 München 

 

Sehr geehrter Herr Professor Brechtken, 

ich darf mich zunächst für Ihre Mail vom 27. 1. 2025 und den Link zum vorläufigen, vom Verlag C. H. Beck in Auftrag gegebenen IfZ - Gutachten i. S. Palandt (u a.) bedanken. Inzwischen habe ich auch das nachfolgende endgültige dortige Gutachten gelesen. Ich bin allerdings, was hier vorab schon angemerkt werden soll, zum (tiefen) „Fall“ des Kommentars Palandt und seines Namensgebers – und damit eben auch seiner früheren und aktuellen Autoren (wie der eigentlich „unsterbliche“ B. Danckelmann) - in einem jetzt in der KritVj – 1/2025 -veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „Nihil nisi male“ zu anderen Ergebnissen gekommen als die dortigen Gutachten (das endgültige Gutachten des IfZ konnte ich wegen des anstehenden Drucks meines Beitrags nur noch mit kurzen Hinweisen einarbeiten); mein Beitrag befasst sich über Palandt hinaus noch mit einigen weiteren Fälle einer Namenstilgung, wie z. B.  Jonas, Schönke/Schröder usw. Auch über sie war unter Berufung auf zuvor angeforderte Gutachten eine vollständigen Ächtung, ja Verfluchung von Leben und Werk nach antikem Vorbild („damnatio memoriae“  für „größenwahnsinnige“  (!) Herrscher wie Nero, Commodus usw, M. Stolleis, s.  Anhang) verhängt worden. 

Anlass für meinen erwähnten Beitrag waren die ab 2015 – überraschend – wiederbelebte Diskussion über Palandt als Namensgeber des seit Jahrzehnten wohl  erfolgreichsten BGB Kommentars (s. insoweit etwa bereits  Slapnicar, NJW 2000, 1692), die nachfolgende, bekanntlich erfolglose Mahnung von Stolleis an die Palandt – Aktivisten vor den Folgen ihrer Forderung, „den Palandt um(zu)benennen“, und die Entscheidung des Verlages C. H. Beck, das Werk umzubenennen.     

Bevor ich hier auf einige Details meines Beitrags, freilich mit gelegentlichen – wenn auch verkürzenden, aber wegen des Zusammenhangs notwendigen -  Wiederholungen, eingehe, möchte ich vorab bemerken, dass der Vorgang als solcher aus meiner Sicht über den konkreten Anlaß hinaus einige allgemeine, nicht nur aus wissenschaftlicher Sicht grundsätzliche Fragen aufwirft, wie etwa <nachstehend  in unsystematischer Folge>: Welchen – tatsächlichen oder vorgeblichen  - Zielen diente, bei gebotener objektiver und unbefangener Betrachtung, die Aktion „Palandt – umbenennen“? Richtete sich die von den Aktivisten in ihren digitalen „Flugblättern“  ohne Rückbindung an sachliche Gründe formulierte, im Ergebnis sogar ehrabschneidende  Kritik nur gegen die fortwährende Ehrung des „strammen Alt – Altnazis“ Palandt (als Namensgeber eines Kommentars)? Ging es vielmehr den gleichsam als „moralisierende Missionare“[1] auftretenden  Palandt – Aktivisten mit ihrem offenbar jeden Widerspruch ausschließenden „Unfehlbarkeits“ – Anspruch nicht auch, ja vor allem darum, den  Verlag C. H. Beck wegen vermeintlichen historischen und moralischen Versagens öffentlich bloßzustellen -  und darüber hinaus eben nicht nur die schon erwähnten („im gleichen Boot sitzenden“) Palandt  – Autoren selbst, sondern letztlich auch die gesamte Rechtswissenschaft der Nachkriegszeit? Warum haben sich zu dem Vorgang, soweit ersichtlich, weder die  Palandt – Autoren geäußert noch die übrigen, dem Verlag C. H. Beck in großer Zahl verbundenen Wissenschaftler  - und schließlich auch nicht die übrigen gelehrten oder aktiven iuris pertiti bzw. iudices excellentes? Warum ist es nicht bei der Lösung geblieben, die nach Beginn der Auseinandersetzungen um den Kommentar Palandt vom Verlag  im Parallelfall Blümich im Einvernehmen mit den betroffenen Autoren gefunden, ja, erarbeitet  wurde (s. hierzu die Nachw. : Verfasser, JoJZG 2022, 111 ff. – dieser Versuch im Falle  Blümich, bleibt in den IfZ – Gutachten, wenn ich es recht sehe,  unerwähnt, s. auch insoweit mein Beitrag, S. 35 )? Wie sind die kürzlichen Angriffe der sogen. „Jungwissenschaftler“ gegen den Verlag C. H. Beck und ihre, ausgerechnet mit der Losung „erinnern (!), statt vergessen“ begründete Forderung nach einer Umbenennung (! , also eben kein Erinnern) von Kommentar und auch Verlag (Stichwort: Liebmann !)  im Lichte der zahlreichen früheren, kritischen Arbeiten etwa von Rüthers oder Ingo Müller zu beurteilen – waren diese etwa  „ungenügend“, weil sie (aus Sicht der Aktivisten) die „Bedeutung“ von Palandt als einem Freisler usw. „vergleichbaren“, „strammen Nazi“ übersahen?  Genügt der, wie erwähnt, von moralischer Selbstsicherheit, ja Überheblichkeit geprägte, ergebnisorientierte, selektive Blick zurück der Aktivisten durch die „ungetrübte  Brille von heute“ wissenschaftlichen Standards? Reicht ein Lebensabschnitt von allenfalls 12 Jahren aus, um über eine gesamte Lebensleistung, wie etwa im Falle Schönke, Maunz (Stichwort nur: Herrenchiemsee) oder Jonas, den „Fluch“ ewiger Namenlosigkeit von Person und Werk verhängen zu können - statt hieran, wie geboten, (kritisch) zu erinnern, also differenzierend nach dem Vorbild der Waage der Justiz ? Ferner: wie ist die Tilgung jeder Erinnerung an Palandt, Schönke, Jonas usw. mit den Zielen des § 5 a DRiG zu 


 

[1] Hierzu im Hinblick auf die heute bedrohte allgemeine Meinungsfreiheit F. Kirchhof, FAZ v. 12. 6. 2025, S. 6: Denn der „Missionar“, so die Kritik von Kirchhof, vertrete eben  „nur seine vorgefasste Meinung in der sicheren Überzeugung, dass sie die einzig richtige ist und gegensätzliche Auffassungen falsch sind“.  . 

vereinbaren? Was folgt aus der „Nazi - Stigmatisierung“ etwa von Maunz und Jonas für ihre Schüler – z. B. Lerche , R. Herzog, R. Scholz bzw. Pohle (und wiederum deren Schüler , s. S. 28 meines Beitrags)? Sind die hier angesprochenen Vorgänge einer öffentlichen „Ächtung“ der jedenfalls in Deutschland nach wie vor dominierenden sogen. cancel culture  zuzuordnen - und ist die Aktion Palandt (usw.) somit auch unter Berücksichtigung der gegen diese „Kultur“ erhobenen  Kritik zu würdigen (s. nur NJW F. Kirchhof NJW 2023, 1922: Anspruch interessierter (!) Kreise,  „in moralischer Apstrophierung Themen aus dem öffentlichen Diskurs“ zu entfernen, „indem man schon deren Aufwerfen für unzulässig erklärt[1])?  - Handelt es sich im Falle „Palandt – umbenennen“ nicht, um es noch einmal zu betonen, um ein von  Intoleranz und selektiver Ignoranz geprägtes „Spektakel“, nicht zuletzt zur Verfolgung eigener Interessen? Wie sind in diesem Zusammenhang bei einer nicht nur selektiven Würdigung des „Falles Palandt“ etwa Leben und Werk „gottbegnadeter“ Künstler vor und nach 1945 zu beurteilen?  Beispiel: R. Scheibe („gottbegnadet“ nach Meinung von Goebgels:  Noch im  April 1945 Aufruf zum totalen Krieg, nach 1945 Errichtung und Aufstellen einer Skulptur im Hof des Bendlerblocks für die Opfer des 20. Juli ,s. Anhang 2). Und warum begnügte man sich etwa bei Beck (u.a.) mit einem vorläufigen, also noch korrigierbaren Gutachten für das  endgültige Urteil im „Prozess: Aktivisten ./.Beck“ ? War damit das Ergebnis des späteren, endgültigen Palandt - Gutachtens nicht schon vom Zeitablauf her zwingend vorgegeben -  welchen Zweck sollte es noch erfüllen, nach „Erledigung der Hauptsache“? Also: ein irreversibles Ergebnis, und dies auf vorläufiger Grundlage - eigentlich ein rechtsstaatlichen Maßstäben wohl nicht sonderlich genügendes Verfahren, da ohne jeden Vorbehalt einer späteren, effektiven Überprüfung. Und: Wäre es nicht geboten gewesen, die „Verdammung“ eines Namensgebers allein oder vorrangig aus dem „verfluchten“ Werk selbst heraus zu begründen, denn es ging ja, angeblich, wohl nur um dessen Benennung (BGB – Kommentar – „Palandt“, Stein/Jonas usw.) und – scheinbar - nicht um die „Verurteilung“ eines Menschen = nicht mehr wert, erwähnt zu werden („Aktion: unwertes Leben“) ? Stellt es des weiteren nicht eine spezifische Form von „geistigen Diebstahl“ dar, wenn ein Werk in einer Konzeption – und ggf. auch durch inhaltliche Übernahmen - fortgeführt wird, ohne den Urheber zu nennen?  Welche Bedeutung hat für die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeit und ihre Bewertung das öffentliche Interesse an ihr, etwa in Gestalt medialer Inszenierungen  (aktuelles Hochschulthema etwa : Cluster und Exzellenz) – und dies erst recht, wenn, wie erwähnt, mit Unterstützung einer willfährigen Presse ein medialer Schauprozess mit von vornherein feststehendem Ergebnis inszeniert wird, ohne „rechtliches Gehör“ und, wie erwähnt, einem Abwägen des Für und Wider? Und um es erneut zu betonen:  welche Folgen haben, wie schon angedeutet, die hier zur Diskussion gestellten Vorgänge für die künftige Anwendung von  § 5a DRiG – also für die Fragen aller Fragen: historia nocet? Ungeachtet von weiteren, hier nicht auch noch zu stellenden  Fragen noch folgendes: Nach vom Verlag, soweit ersichtlich, nicht bestätigten oder kommentierten  Berichten soll der Bayer. Justizminister letztlich mit seiner Drohung, der „Palandt“ 


 

[2] Bemerkenswerterweise wurde die – allgemeine - “cancel culture“ - Problematik, soweit ersichtlich, in keinem der hier diskutierten Fälle, soweit ersichtlich, auch nur andeutungsweise angesprochen. 

werde künftig  evtl. nicht mehr als Hilfsmittel bei der Großen Staatsprüfung zugelassen werden, Beck keine andere Wahl  gelassen haben als zu kapitulieren. Wie rechtfertigt der Minister dieses Drohung, wenn nicht (moralische) „Erpressung“? Auf einige dieser Fragen werde ich zum Schluß versuchen einzugehen, soweit im Rahmen dieses Schreibens möglich. Um abschließend noch mal auf den Verlag C. H. Beck zurückzukommen, nämlich auf den bis heute fast durchweg angeprangerten Kauf des Verlags Liebmann: Waren nicht nach 1933 tatsächlich jüdische Unternehmen nahezu unverkäuflich[1]  (Differenzierend i. S. Beck/Liebmann  nur, soweit ersichtlich: U. Wesel).   

Doch vorab, wie eingangs schon angesprochen, hier noch einige beispielhafte Anmerkungen aus meiner Sicht zum Fall Palandt: 

Wie schon vorstehend erneut betont, reichte dem Verlag für die Umbenennung als Begründung für seine endgültige Kapitulation vor den Aktivisten und dem Minister das vorläufige IfZ – Gutachten. Unter Berufung hierauf begründete der Verlag die Tilgung der Namen von Palandt und aller früheren Autoren (wie etwa, um gerade ihn   zu erwähnen, nämlich Danckelmann – sollte doch dessen Namen eigentlich nach früheren Bekundungen auf ewig mit dem Kommentar Palandt verbunden sein ), wie folgt: 

Palandt diente rückhaltlos dem Nationalsozialismus

Die Studie komme zu dem Ergebnis, dass sich sowohl für Palandt als auch für Schönfelder eine substanzielle Identifikation mit der nationalsozialistischen Ideologie klar belegen lasse. Otto Palandt habe als Beamter und Richter nach 1933 "dem Nationalsozialismus rückhaltlos gedient" und "insgesamt zu einer Vertiefung der nationalsozialistischen Unrechtsauffassung beigetragen". Der langjährige Präsident des Reichsjustizprüfungsamts habe von 1933[2] bis 1943 maßgeblich daran mitgewirkt, den Weimarer Rechtsstaat abzuschaffen. In diesem Sinne sei Otto Palandt ein wichtiger Dozent und Lehrer des NS-Unrechtsstaats gewesen, ein Protagonist des NS-Regimes, der mit großer Eigeninitiative und viel Engagement ganz maßgeblich zur Um- und Durchsetzung der politisch-ideologischen Vorgaben hinsichtlich der juristischen Ausbildung und des Prüfungswesens beigetragen habe. <Hervorhebung B. S. >

Diese Begründung überrascht, sie erscheint sogar unhaltbar: Nach meinem Kenntnisstand war nämlich Palandt unmittelbar vor seinem Wechsel an die Spitze des zunächst noch preußischen, dann für das ganze Reich zuständigen Prüfungsamtes Anfang 1933 nur wenige Monate Richter, und zwar ausgerechnet in einem Zivilsenat eines OLG. Abgesehen davon, dass seinerzeit auch schon das Beratungsgeheimnis galt (das ja später so gern eine entlastende oder verschleiernde  Funktion bei Vorwürfen zur NS – Vergangenheit hatte), ist kaum vorstellbar, wie Palandt in dieser kurzen Zeit – als Beisitzer – im Kreis von Richtern, die zwar idR keine Anhänger Weimars waren, aber noch in der Kaiserzeit juristisch „sozialisiert“ worden sein dürften, dem NS – System „rückhaltlos“ hätte dienen können. Was nun die ihm auch noch im übrigen vorgeworfenen späteren Bittgesuche gegen Kriegsende betrifft, nämlich doch wenigstens wieder als Hilfs - Zivilrichter beschäftigt zu werden: konnte er in dieser Funktion, wie behauptet, „rückhaltlos“ im Endkampf zum Endsieg 


 

[3] Hierzu aktuell: Kahlschlag am Prachtboulevard, dem Hamburger Wall: FAZ v. 10 6.2025, S. 18. 

[4] Kritisch zur anfänglichen Haltung zum NS – Regime die „Stimmungsgeschichte“ von P. Longerich „Unwillige Volksgenossen“, Siedler, 2025. 

beitragen? Oder war es nicht bloß der Versuch eines Rentners nach Sinnsuche angesichts des Verlustes von Funktion und Ansehen? Hinw. nur auf Fn. 25 meines Beitrags mit Nachw. zu heutigen Bemühungen etwa von Bundsrichtern, eine Weiterbeschäftigung vor dem drohenden „Absturz“ in die Pensionierung, also in die Bedeutungslosigkeit, zu erreichen? Und war nicht Palandt zuvor vom NS – System entmachtet worden?  - war er doch im RJM gleichsam nur noch gleichsam für die Verwaltung von Witwen – und Waisenkassen zuständig, eine wohl nicht gerade kriegsentscheidende Funktion. Was nun Vorwort und Einleitung zum Kommentar Palandt angeht – bekanntlich auch, wenn auch eher am  Rande, ein Anlaß für die Kritik an ihm und die Benennung des Kommentars: Warum  wird, soweit ersichtlich, seitens der Kritiker nicht erwähnt, dass er diese Texte auf Wunsch der damaligen Autoren geschrieben hatte und diese sie daher auch gelesen und gebilligt haben müssen? Das gilt  erst recht für den Verleger, und dies nicht nur aus presserechtlichen Gründen, hing doch der vor allem  ökonomische (!)  Erfolg des für Studenten usw. bestimmten Kommentars auch und gerade von den Begleittexten eines renommierten, „staatlich anerkannten“ juristischen Prüfers ab[1]. Also auch hier der für die Aktion „Palandt – umbenennen“ charakteristische „Verlust einer Orientierung an Tatsachen“ (Zürn, FAZ v. 4. 6. 2025,  S. N 4). Was z. B. die  Hinweise in seiner Kommentar – Einleitung auf den „Umbruch“ von 1933 und dessen Folgen etwa für die Rechtsprechung angeht, so nehmen sie schon vom Platz her nur einen geringen Teil seiner im übrigen rechtsgeschichtlichen Ausführungen ein, beschränken sich aber fast , wenn nicht sogar durchgehend, auf die aktuelle Rechtslage. Und diese war aber,  ob man sie nun „billigte“ oder nicht, eine Tatsache, also konnte man sie nicht ignorieren. Bemerkenswerterweise hat Palandt in einem zeitgleich erschienen Vorwort zu einem jur. Lehrbuch das NS – System im Zusammenhang mit der Juristenausbildung, nur sehr beiläufig erwähnt (Referendar – Station bei einer NS – Organisation als eine von vielen Möglichkeiten; Hinweis auf die ja  obligatorischen Gemeinschaftslager für Referendare von Kriegsbeginn, jeweils also Tatsachen). Dass er als Präsident des Justizprüfungsamtes sich – anfangs - lobend über die von ihm ja nach außen zu vertretende, aber eben gerade nicht initiierte Neuregelung der Ausbildung von Referendaren äußern musste – was sollte er sonst tun? Er hatte hier als Beamter „zu gehorchen“ nach Maßgabe seines Amtes – wie Millionen andere auch. Wo liegt also hierin das Problem i. S. Palandt, Person und „Werk“? Und entsprechendes gilt für seine Parteimitgliedschaft nach 1933 – als Beamter hatte er in dieser Funktion gar keine andere Wahl – oder sollte er verzichten und das Amt einem „strammen“ Nazi überlassen? 

Wenn Palandt angeblich – wenn auch nicht näher begründet (s. oben) – zum NS – Unrecht beigetragen hat, warum haben, wie schon angesprochen, I. Müller („Furchtbare Juristen“) und Rüthers ihn nicht erwähnt? Und in Nürnberg angeklagt war er, wenn ich richtig informiert bin, auch nicht. Wie rechtfertigt man jetzt die 


 

[5] Wie inzwischen auch von Palandts Kritikern zugestanden, war er zum Leiter des preußischen und dann für das ganze Reich zuständigen Prüfungsamtes nur (!)  wegen seiner vorherigen jahrzehntelangen Prüfungstätigkeit berufen worden, nicht aber aufgrund seiner – ohnehin nachfolgenden – Parteizugehörigkeit. 

„standrechtlichen Hinrichtungen“ von Palandt, Stein, usw. etwa im Vergleich zu  E. Dreher, bis zuletzt gewürdigt von C. H.  Beck als Herausgeber des Kurzkommentars zum StGB ? E. Dreher entzog bekanntlich mit einem Trick später Tausende von Mörder – „Gehilfen“ der strafrechtlichen Verfolgung mit „Hilfe“ einer hierauf abgestellten Verjährungsregelung; in Innsbruck überbot er sich zuvor als StA darin, selbst in geringfügigen Fällen Todesurteile zu beantragen. Aber all das – und anderes auch – war offenbar den Aktivisten im Rahmen einer Gesamtwürdigung keiner Erwähnung wert. Dreher hatte sogar, was vielleicht hier auch einer Erwähnung wert ist, keine Bedenken, in den 70 er Jahren einen Nachruf auf einen nach 1933 emigrierten jüdischen Professor in der NJW zu veröffentlichen. Wer war also in Wahrheit ein „furchtbarer“ Jurist, mit Blut an den Händen? - wie z. B.  auch der 1989 mit einer 2. FS von der creme de la creme der <zur Person Geigers bestens informierten> deutschen Rechtswissenschaft geehrte W. Geiger („…aus der Blutrobe in die Rote Robe nach Karlsruhe..“ )?  Warum kein Wort der Protagonisten und selbst ernannten „Tugendwächter“ i. S.  Rechtsgeschichte zu den vorstehend Genannten und anderen, wie E. Mezger; dieser, soweit bekannt Himmlers Gast in Auschwitz.  Für ihn, für E. Mezger, stand ja, wie man glaubte, lobend erwähnen zu müssen, stets  der Mensch als solcher im Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Wissenschaftler (s. Beck: Juristen im Portrait) – ob nur in München nach 1945, oder schon bei seinem Besuch in Auschwitz? Um dennoch Palandt als spektakuläres Angriffsziel rechtfertigen zu können, mussten die Nachwuchs - Wissenschaftler Palandt zunächst, wie von mir a. a. O.  betont, „aufwerten“ und mit Himmler, Göring usw. gleichstellen. Die Tatsache, dass der Name Palandt längst zum Eponym gworden war, wurde natürlich ebenso ignoriert wie die darauf fußende Bemerkung der BGH  - Präsidentin, der Kommentar löse bei ihr, als Juristin – Heimatgefühle aus. Im einzelnen verweise ich auch insoweit auf meine ausführlichen Darlegung zu Palandt, nämlich Person und Kommentar. Wurde also mit der Aktion Palandt – umbenennen – nicht auch das Amt des BGH – Präsidenten (m/w) beschädigt - eine Präsidentin mit Heimatgefühlen für den Alt- Nazi Palandt als Namensgeber? – Unglaublich, unfassbar. 

Und warum traf, um hier wenigstens noch diesen so charakteristischen und bis heute fortdauernden, zumindest partiellen Fall des Beschweigens und Verharmlosens zu erwähnen, die von den Aktivisten geschwungene „Nazi – Keule“ (sit venia verbo“) nicht etwa die ehemalige Richterin des BVerfG v. Brünneck: Als nur eine der extrem raren NS -  Juristinnen im öffentlichen Dienst diente vor allem sie „rückhaltlos“ dem NS – Staat im RJM, wo sie auch und gerade  für Grundbuchsachen zuständig war. Dort galt es damals, auf  Wunsch von I. G. Farben,  Grundbücher für Auschwitz anzulegen. Blieb das von ihr unbemerkt?  Nach 1945 erreichte sie, v. Brünneck, mit falschen Angaben ihre Wiedereinstellung in den öffentlichen  Dienst, und danach ging es nur noch bergauf. Aber, wie gesagt, auch dies kein Thema für die in Sachen bisher nicht hinreichend aufgeklärter NS – Vergangenheit so „sensiblen“, aber eben auch selektiv agierenden „Nachwuchs – Wissenschaftler“. Wie man „frei von ängstlicher Beschönigung sowie von moralischer Überheblichkeit“ dank  Richard Alewyn sich beispielhaft mit der Vergangenheit des eigenen Faches auseinandersetzen kann,  zeigte sich schon vor 1968, nämlich 1966, auf dem Deutschen Germanistentag[1]; die – etablierte - Rechtswissenschaft hat insoweit, wie die hier angesprochenen Vorgänge zeigen, bis heute nahezu vollständig versagt. 

An dieser Stelle sei auch noch mal an Vorgänge erinnert, die, obwohl längst öffentlich bekannt, von Palandts Kritikern – objektiv – wider besseres Wissen, soweit ersichtlich, verschwiegen wurden: Als Präsident des Justizprüfungsamtes hatte der vermeintlich so „stramme „Alt –Nazi“[2] – wohl telefonisch - Frau E. Selbert (einer NS – Gegnerin), „pflichtwidrig“ davon informiert, dass künftig Frauen kein 2. Staatsexamen mehr ablegen dürften. Er riet ihr dringend, dies noch rasch in die Wege zu leiten, um so ihre Familie ernähren zu dürfen (ihr Mann war arbeitslos). Das gelang ihr – nach 1945 wurde sie, wie eben auch Maunz, Mitglied des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee, zählte also, wie man dort noch heute lesen kann, zu den „Vätern des Grundgesetzes“. Sie setze u. a. die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch (was natürlich der BGH unter Weinkauff nicht weiter beachtete). Und  M.  Stolleis, um auch  ihn hier noch mal zu erwähnen, betonte z. B. das damals mutige Eintreten von Palandt für das von den Nazis so strikt abgelehnte Römische Recht  - vielleicht habe ich es ja übersehen, aber im dortigen Gutachten fand ich hierzu nichts: was nicht passt, wird eben verschwiegen. Regelbrecher (hier in Bezug auf die Missachtung wissenschaftlicher Standards) sind nun mal erfahrungsgemäß im Leben besonders erfolgreich ( F. G. Cino) – mal, vielleicht, zu Recht, mal aber auch nicht. 

Abschließend möchte ich, schlagwortartig, noch auf einige wenige, ausgewählte, eingangs genannte Fragen eingehen: Im Vordergrund stand natürlich für die Aktivisten die jedenfalls inzwischen wohl einfach zu beantwortende Frage nach dem eigentlichen Zweck der Aktion der Palandt – Aktivisten:  Mangels, soweit ersichtlich, eigener qualifizierter wissenschaftlichen Leistungen suchten und fanden sie, objektiv gesehen, einen anderen Weg, um sich aufmerksam zu machen, nämlich die schon erwähnte Inszenierung eines Moralspektakels vor großem Publikum[3]. Hierzu bedurfte es, wie schon betont, eines „würdigen“ Gegners von großem  Bekanntheitsgrad, und das konnte eben nur der  Verlag C H. Beck sein - mit seiner großen Vergangenheit und seiner überragenden Stellung auf dem Markt  für juristische Literatur. Des weiteren war es, um auch dies noch einmal hervorzuheben, für den Erfolg einer  öffentlichkeitswirksam inszenierten Selbstdarstellung notwendig, sie mit einem hohen moralischen Anspruchs zu unterlegen. Dafür kam am eben, wie erwähnt, wohl nur das Thema einer bisher unzureichenden Aufarbeitung der  NS  – Vergangenheit in Betracht. Nun hätte es an sich dann nahe gelegen, dann zumindest Kritik an ausgewählten, im Panegyricus „Juristen im Portrait“ (C. H. Beck) einseitig gewürdigten Personen wie eben Dreher zu üben. Als erfolgversprechendes Ziel bot sich aber, 


 

[6] W. Boelich,  Die Zeit v. 28. 10. 1966. Hinweis hier auf den „Deutschen Juristentag“ 1933; die Namensgebung schloß übrigens bisher, insoweit ganz im Ungeist der NS – Zeit, bis heute Frauen aus. 

[7] S. aktuell – gleichsam als Gegenbeispiel zu  Palandt  - zum Typus des aktiven, das verbrecherische NS – System mit eigenen Untaten hemmungs- und bedenkenlos unterstütztenden <geradezu  wörtlichen > „Alt- Nazis“ etwa:  B. Müsegades: K. R. Weintz  (1908 - 2010). NS – Täter  zwischen Gestapo und pfälzischer Geschichtsforschung (2023), besprochen von Dr. Chr. Schuffels, …

[8] Beispielhaft – allgemein -  insoweit: „Die Fälschung von Berlin“, FAZ v. 7. 5.  2025, S. N 4  (dort am Ende).. 

wie sich gezeigt hat, nur der Kommentar Palandt an: Größte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und den „Journalen“, bei gleichzeitig höchstmöglicher Schadensverursachung, für die man ja nicht haftbar gemacht werden konnte. Im „Prozess“ gegen Beck und die Kommentarautoren traten die Aktivisten gleichzeitig als Ankläger, Richter und im Ergebnis auch als Vollstrecker auf, auf der Basis von Halbwahrheiten oder alternativen Fakten bei gleichzeitigem Verzicht auf differenzierende „Graustufen“. 

 Ich darf meine vorstehenden Ausführungen wie folgt zusammenfassen: Die hier kritisierte („totale“) Eliminierung von Menschen mit ihren, ggf.  positiven und/ oder negativen Taten weckt Erinnerungen, die über die Antike mit ihrer, für „größenwahnsinnige“ Herrscher geschaffenen Möglichkeit einer „damnatio  memoriae“ hinaus bis in die jüngste Vergangenheit reichen: Die heutige Rechtswissenschaft[1] – und nur um sie allein geht es hier, nicht aber um die vor ihren Toren Einlaß fordernden „Krawallmacher“  - hat entweder aktiv diese „Verfluchung“ selber, „gutachterlich“ verbrämt, ausgesprochen („nihil nisi male“),  oder sie hat zu ihr, soweit ersichtlich, dort geschwiegen, wo sie im Anschluß an die Kritik von M. Stolleis hätte reden müssen[2] . Sie hat so ihren eigenen Lehrern bzw. von ihnen bisher hoch gelobten Vorbildern (Stichwort: „Juristen im Portrait“, Beck , 1988) das (Menschen-) das Recht auf Erinnerung abgesprochen, und dies entgegen den Intentionen von § 5 a DRiG, m. a. W. :  „Ich übergebe der Flamme….“  ; und auch an Lessing wäre vielleicht zu erinnern ( Nathan der Weise, 4.  Akt, 2. Auftritt). „Lernt man also aus der Geschichte allein, dass man aus ihr nichts lernen kann?“ (M. Stolleis).   

Ergebenst

 

 

(Dr. Bernd Sangmeister)

 

p.s  1.Ein – fachkundiger -  Zeitzeuge der Vorstellung des Gutachtens erklärte mir, er habe dort spezifische Fragen zu Palandt gestellt. Antwort, sinngemäß, hierzu haben wir gar nicht recherchiert.

2. Und zu meiner persönlichen Beurteilung des NS – Regimes als solchem s. meinen o. gen. Beitrag, am Ende.  


 

[9] Aktuell zur früheren gerichtlichen Bearbeitung von NSG – Sachen in Bayern s. jetzt, auf der Grundlage eigener  Anschauung, M. Vollkommer, Prozessrecht als Berufung und Beruf, 2024, S. 63 ff. (Privatdruck). 

[10] Auffallenderweises geht auch F. Kirchhof (oben Fn.   ) in seinem Beitrag zur Bedeutung der „Offenheit aller Argumente“ (!) für“ Demokratie, Wissenschaft und Kunst“ nicht auf die Mahnungen und Warnungen von M. Stolleis ein. 

Anhang: 

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.04.2018, Nr. 90, S. N3

Den Palandt umbenennen?

Vergessliche Reiniger

Alexandra Kemmerer hat vor einer Woche an dieser Stelle aus Anlass einer Publikation im Organ des Hochschulverbands daran erinnert, dass Otto Palandt (1877 bis 1953), Namensgeber des am meisten verbreiteten Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, seit 1933 Mitglied der NSDAP und von 1935 bis 1943 Präsident des Reichsprüfungsamtes gewesen ist. Seit Hans Wrobels verdienstvollem Aufsatz in der "Kritischen Justiz" von 1982 ist dies allgemein bekannt und auch vom Verlag C. H. Beck in Rückblicken und Festschriften öfter erwähnt worden.

 

Palandt war zuständig für die Umsetzung der Studienordnung von 1935. Er ist allerdings weder als bedeutender Richter noch als Wissenschaftler hervorgetreten. Zu dem nach ihm fast zufällig benannten Kommentar hat er ein Vorwort beigesteuert. Er war auch kein "Täter", wenn man dieses Wort nicht zum Allerweltswort abwerten will. Frau Kemmerer berichtet vor allem über die Initiative des Bremer Doktoranden Janwillem van de Loo (http://palandtumbenennen.de). Er hat zahlreiche Unterstützer gefunden, die mehr oder weniger gleichförmig die Ansicht vertreten, es sei "skandalös", ein "Tätergedenken im Recht" zuzulassen, das Ganze sei ein unfreiwilliger "Stolperstein" oder gar eine "Ehrung" für einen Täter, es sei "bezeichnend" für die mangelhafte Verarbeitung der NS-Zeit in unserer Rechtskultur, dass der zum Markenzeichen gewordene Name Palandt "noch immer" dieses für juristische Laien unleserliche Buch schmücke. Getragen ist dies von der Überzeugung, die Tilgung von Namen dieser Art sei als "Bereinigung" überfällig.

 

Es ist bei dieser Initiative des guten Willens aber kaum bedacht worden, dass alles Ausradieren oder Übermalen im Namen eines höheren oder besseren Bewusstseins auch eine Kehrseite hat. Namenstilgungen werden seit der Antike als "damnatio memoriae" geübt. Der Namensträger sollte als Unperson dem Vergessen anheimfallen. Nicht nur Cäsaren und Diktaturen, sondern auch Demokratien verfahren so, indem sie wirkliche oder vermeintliche Schmutzflecken ihrer Geschichte tilgen. Zahllose Umbenennungen von Straßen aufgrund örtlicher Initiativen zeugen davon. Das gehört zwar zum normalen Umwälzungsprozess der jeweiligen öffentlichen Meinung und ist nicht zu missbilligen, wenn damit die Namen und Symbolakte vergangener Regime verschwinden. Selbstverständlich wollte nach 1945 niemand mehr Adolf-Hitler-Plätze betreten oder Hakenkreuze sehen, das Horst-Wessel-Lied gesungen hören oder sonstige Propagandazeichen des Regimes wahrnehmen. Ihre Verbreitung ist bekanntlich strafbar. Aber es gibt doch in einem subtileren Bereich des Erinnerns andere Fälle. Es sind Namen und Zeichen, mit deren Hilfe man kritisches Denken über politischen Druck und über sich selbst anregen kann.

 

Offenbar meint die Initiative "palandtumbenennen", sie werde, wenn sie Erfolg hat, einen positiven Beitrag zu unserer Rechtskultur geleistet haben. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die Löschung aller "bösen" Namen mag vordergründig optisch-moralisch befriedigen. Sie lässt diese Namen aber auch im Bewusstsein künftiger Generationen verschwinden. Wer als Hochschullehrer sprechende Beispiele für die Rolle von Juristen in Diktaturen sucht, um zu erklären, was "furchtbare Juristen" sind, wird sie nicht mehr finden. Man würde genau das besorgen, was viele der "Ehemaligen" nach 1945 gefordert haben, nämlich kollektives Vergessen, Nachvorneschauen, um die Vergangenheit ruhen zu lassen. Schmutzflecken zu beseitigen bedeutet eben, dass die Welt hinterher so sauber aussieht, als wäre nichts gewesen. Dann wäre die Nazizeit nicht nur als Zeit vergangen, sondern auch als Memento unsichtbar geworden, in diesem Fall für die juristische Zeitgeschichte und deren Vermittlung. Pädagogik braucht Anhaltspunkte oder Widerhaken, damit etwas "hängenbleibt". Ob diese Folge der Namenslöschung von denen, die sonst mit großem Recht "Wider das Vergessen" eintreten, in Ruhe bedacht wurde, bezweifle ich.

 

Was der Verlag im Vorspann zur 77. Auflage in Sachen Palandt getan hat, war allerdings halbherzig, speziell durch den verschämten Verweis auf das Internet. Man könnte diese Art Aufklärung bei künftigen Auflagen deutlich verbessern, etwa durch einen kritischen und eingehenden Essay im Palandt zur Rolle jener sonst vergessenen Person und zur Rolle von angepassten Juristen im NS-Recht.

 

Dort würden es dann junge Studierende, die erstmals einen Palandt benutzen, finden können. Vielleicht könnten sie dann trotz des Examensdrucks ins Nachdenken kommen, ob es nicht sinnvoll sei, sich auch mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen. Ist der Name Palandt aber gelöscht, dann besteht kein Anlass mehr, ihn kritisch zu kommentieren. Dann können die Studierenden sich erst recht mit der von Alexandra Kemmerer zitierten Formulierung von Barbara Dauner-Lieb und Stephan Hobe "rational apathisch" auf die Examensvorbereitung konzentrieren, als geschichtsblinde Maulwürfe im geltenden Recht. Ist dann alles gut?

 

MICHAEL STOLLEIS

 

 

 

 

Zu R. Scheibe: 

Josephine Gabler: Richard Scheibe – Vom Friedrich Ebert-Denkmal über die „Befreite Saar“ zum Denkmal für den „20. Juli 1944“. In: Wolfgang Ruppert (Hrsg.): Blendwerke. Künstlerbiografien zwischen Nationalsozialismus, Widerstand und der Neuorientierung in der Nachkriegszeit. Metropol, Berlin 2024, ISBN 978-3-86331-753-9, S. 173–189. 







Palandt: „Nicht gedacht soll seiner werden! – Dunkler Hund im dunkeln Grabe, du verfaulst mit meinem Fluche“. 

                                                                                                                    

 

                                                                                                                     „Für den Verlag C. H. Beck wird sein                                                                                                                                    Name immer mit dem Namen Palandt                                                                                                                               verbunden bleiben“ H. Heinrichs: “Bernd                                                                                                                            Dankelmann“ („Juristen im Portrait“)            

                                                                       

                                                           

 

Dr. Bernd Sangmeister                                                    Brannenburg, 25. 08. 2025                                                                                                                                   

 

 

 

 

Verlag C. H. Beck

- Verlagsleitung Recht, Steuern und Wirtschaft -                                                                                                       München

 

 

Betr.: Palandt: „Nicht gedacht soll seiner werden! – Dunkler Hund im dunkeln Grabe, du verfaulst mit meinem Fluche“. 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

Anlass dieser Zeilen ist ein kürzlich von mir veröffentlichter Beitrag zum (tiefen) Fall (von) Palandt -  und dem öffentlichen  Gang Becks nach Canossa Der Beitrag ist im Nomos Verlag – KritV – erschienen, also im Verlag C. H. Beck. Doch gehe ich nicht davon aus, dass ein Text aus einer Zeitschrift mit einem wohl eher überschaubaren Leserkreis und einer betont akademischen, eher theoretischen Ausrichtung, also fehlender Tagesaktualität, dort in der Verlagsführung, Bereich Recht, Steuern und Wirtschaft, angesichts wohl täglich neuer, dringlicher Aufgaben und Herausforderungen zur Kenntnis genommen werden kann. – Sollte selbst die Lektüre dieser Zeilen als zu aufwendig erscheinen, so möchte ich zumindest hier auf meine Ausführungen auf S. 3 Ende, und S. 4 oben („fett“) aufmerksam machen, sowie mein „Schlusswort“.. 

 

Ohne etwa meine Bedeutung als Autor überschätzen zu wollen, bin ich, soweit ersichtlich - und warum auch immer - der bisher einzige, der sich kritisch zur Ächtung von Palandt (und Maunz, Schönke usw.) geäußert hat, also zu  einer Thematik, die  m. E. eine nachträgliche, zumindest versuchsweise, erste rechtsgeschichtliche Betrachtung verdient, und zwar  nicht zuletzt auch aufgrund des öffentlichen Aufsehens, zu dem es i. S. Palandt in der jüngsten Vergangenheit gekommen war, u. a. aufgrund der gerade zu nötigende Aufforderung der Politik an den Verlag C. H. Beck, den Kommentar Palandt  umzubenennen. Die eindringliche Mahnung von M. Stolleis vor einer Ächtung Palandts (FAZ v. 18. 4. 2018, s. hier am Ende) war im aufgeheizten Klima einer von Intoleranz und scheinbar moralischer Korrektheit geprägten cancel culture unbeachtet geblieben. Stolleis war übrigens, was der Erwähnung wert zu sein scheint, ein so bedeutender Rechtshistoriker, dass der Verlag C. H. Beck ihn eines (wohl eher ausnahmsweisen) Nachrufs für würdig befunden hatte. Dennoch blieben dann seine kritischen Worte ungehört.  

 

Ich darf in diesem Zusammenhang weiter bemerken, dass ich mich schon seit einigen Jahren in mehreren Beiträgen mit Fragen zur Rolle von Juristen in der NS – Zeit beschäftigt habe (u. a. in:  JoJZG 2021, 101,  Neues Archiv für Sächsische Landeskunde, 46. Band, 223, S. 379 ff.). Und zu meiner Person sei nur gesagt, dass ich nach einer etwa zwanzigjährigen Tätigkeit als Richter bis vor kurzem in München als RA und StB zugelassen war Außerdem war ich in dieser Zeit (bis 2018) als Freier Mitarbeiter im Bereich Steuerrecht u. a. für die NJW tätig. Letzteres hat aber in Frankfurt, im Gegensatz zu den „glanzvollen“ Zeiten von Prof. H. Weber, seither, was ich auch einer kurzen  Erwähnung für wert halte, aus von mir nicht zu beurteilenden bzw. mir nicht  bekannten Gründen, seine frühere Bedeutung verloren. Doch dies, wie gesagt, nur am Rande. 

 

Mein bereits erwähnter Beitrag trägt den Titel: „Nihil nisi male….“ , in Abwandlung der geläufigen Sentenz: de mortuis nihil nisi bene, also (wenn auch allgemein falsch übersetzt): Über Tote soll man nur Gutes reden (korrekt: nur gut reden). Letzteres, nämlich  „gut zu reden“, gelang ja bekanntlich auf unvergleichliche Weise Marc Anton: „The evil that men do lives after them. The good is often interred with their bones…“. Eine bessere Charakterisierung der Ächtung von Palandt, Maunz, Larenz (i. S. einer „damnatio  memoriae“ – Stolleis) ist wohl kaum denkbar. 

 

Als „Rechtfertigung“ bzw. Vorwand für die „Verfluchung“ (H: Heine) Palandts stand ja ein, m. W. zumindest, vom Verlag beim IfZ in München in Auftrag gegebenes Gutachten zur Verfügung. Obwohl dies zunächst nur von „vorläufiger“ Natur, war seine Wirkung eine endgültige, eine „Korrektur“ nach Erscheinen des, im Ergebnis eher nicht überraschenden „Sachverständigengutachtens“ wegen vollendeter Tatsachen nicht mehr möglich und auch wohl nicht beabsichtigt; für einen Juristen ein eher ungewöhnliches Verfahren (Vorwegnahme der „Entscheidung in der Hauptsache“), jedenfalls unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten. Der einzige „Verteidiger“ von Palandt, M. Stolleis, war ja ohnehin, wie erwähnt, zuvor verstorben. 

 

Nach Veröffentlichung meines Beitrags hatte ich eine, z. T. ergänzende Zusammenfassung für das IfZ gefertigt, da ich zuvor schon mal Kontakt mit ihm aufgenommen hatte. Eine dann von ihm in Aussicht gestellte Antwort habe ich nicht erhalten. Da ich, wie oben angedeutet, kaum annehmen kann, dass man im Verlag aus den schon  angedeuteten Gründen Zeit für eine Lektüre meines Beitrags hat, füge ich die erwähnte  – inzwischen ins Internet gestellte – Zusammenfassung bei (s. Anhang). 

 

Bei Gefahr der Wiederholung gleichwohl hier zu  Palandt (Person und Kommentar) nur, bei gebotener Kürze, folgendes: ich bin der vielleicht heute (s. oben) nicht mehr opportunen Meinung, dass es wissenschaftlicher Standard sein sollte, etwaige Urteile über Personen und ihre Werke aus einer vollständigen, korrekten Faktenbasis herzuleiten. Davon kann aber im Falle Palandt  m. E. nicht annähernd die Rede sein. Im Hinblick auf eine seinerzeit  – zumindest objektiv – wohl erwartete, einseitige Vorverurteilung durch das IfZ lässt auch das Gutachten des Instituts (nicht anders als sonstige Kritiker) z. B. unerwähnt, dass Palandt sich nach 1933 als Präsident des Justizprüfungsamtes mehrfach zugunsten des von den Nazis entschieden  abgelehnten Römischen Rechts als Lehrstoff ausgesprochen hatte. Und m. E. auch der Erwähnung wert: Palandt  hat, wie seit vielen Jahren längst allgemein bekannt, nach 1933 in gleicher Funktion „pflichtwidrig“ Frau E. Selbert (später Mitglied des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee) dringend geraten, im Hinblick auf eine anstehende Gesetzesänderung noch – als Frau (!)  – das 2. Staatsexamen abzulegen. Letztlich verdanken wir also Palandt „die Gleichberechtigung der Frau“, da dann in Herrenchiemsee  von E. Selbert gegen heftigen Widerstand durchgesetzt.  Auch und gerade dieser Akt von Widerstand gegen das NS – System wurde bisher m. W. weder etwa  in der einschlägigen „Journaille“ erwähnt, noch „konsequenterweise“ vom IfZ.Und der Verlag behauptete m. W. anschließend, aber ohne Rückbindung an Fakten, sinngemäß, Palandt habe als Richter rückhaltlos dem NS – System gedient. Dabei war er nur wenige Monate nach der „Machtergreifung“ Richter, und dann auch nur als Beisitzer in einem Zivilsenat (wo übrigens das Beratungsgeheimnis gilt). Vorgeworfen wurde ihm vom „Gutachter“ des IfZ auch, dass er gegen Kriegsende im Pensionierungsalter (und wohl auf Sinnsuche“ für die Zukunft) noch versucht habe, an einem Zivilgericht als Hilfsrichter (!) zu arbeiten. Ein an Haltlosigkeit kaum zu überbietender Vorwurf: Er habe nämlich in dieser Stellung noch einen Beitrag zum erfolgreichen Endkampf liefern wollen. Verschwiegen wird auch, dass die ihm angelasteten, letztlich aus historischer Sicht geradezu harmlosen einleitenden Texte zum Kommentar  Palandt nicht nur vom Verleger H. Beck und den Autoren des Kommentars bestellt, sondern auch mit Sicherheit gebilligt worden und sie ohnehin allein vom Verleger zu verantworten waren. Verschwiegen wurde ferner etwa auch, dass Palandt in der NS – Zeit kaltgestellt, nämlich im RJM mit der Verwaltung von Witwen- und Waisenkassen „betraut“ wurde – sicherlich auch keine kriegsentscheidende Tätigkeit. Und Parteimitglied wurde er erst 1933, als höherer Beamter hatte er gar keine andere Wahl. Dies, auswahlweise, die Fakten- und dennoch wurde er öffentlich mit Himmler und anderen NS – Verbrechern in einem Namenszug genannt.  

 

Anlass des Gutachtens waren ja die von einer Gruppe von „ Jung Juristen“, zuvor  wissenschaftlich m. W. nie in Erscheinung getreten, „lautstark“ im Internet und  in willigen Medien verbreitete Kritik an der Namensgebung für den BGB – „Kurzkommentar“ Palandt. Diese Aktivisten forderten aus einem Standpunkt moralischer, keinen Widerspruch duldender Überlegenheit heraus die Ächtung Palandts als Person und Namensgeber des Kommentars. Ich verweise im einzelnen insoweit auf mein eingangs erwähntes Schreiben an das Institut und – eingehend – meinen Beitrag. Das aggressive Auftreten jener „Ankläger“ war, aus meiner Sicht zumindest, wohl nur durch das schon bestehende Klima einer rigorosen Zensur(un)kultur zu erklären und daher geprägt von dem Anspruch auf die uneingeschränkte Durchsetzung der von ihnen vertretenen  (rechts-) politischen, historischen  und moralischen Maßstäbe. F. Kirchhof hat die Folgen dieser cancel culture einmal wie folgt beschrieben: Sie führe dazu, dass „in moralischer Apostrophierung Themen <und damit auch Menschen – B. S. > aus dem öffentlichen Diskurs entfernt (werden), indem man schon deren Aufwerfen <bzw. Nennung  B. S.>  für unzulässig erklärt“ (NJW 2023, 1962, 1963) – es also nicht mehr zu einer kontroversen, auch und gerade sachlichen Diskussion  kommt bzw. kommen darf. Auffallend ist, und das sei noch erwähnt, dass die bisherigen, aktiven oder ehemaligen, noch lebenden  Autoren des Palandt, soweit bekannt, zumindest  öffentlich sich nicht kritisch zur Umbenennung geäußert haben, obwohl ihre Namen und ihr Ruf als Autoren bisher untrennbar mit dem „Makel“ Palandt behaftet, sie also „mitschuldig“ waren an der bisherigen „Ehrung“ Palandts als Namensgeber. Die vom Verlag C H. Beck im Falle Blümich im Einvernehmen mit den Autoren versuchte überzeugende Lösung eines vergleichbaren Konflikts konnte sich daher in jenem Klima der Intoleranz leider nicht durchsetzen.  

 

Tatsächlich ging es den Palandt – Aktivisten bei der hier gebotenen objektiven, an Fakten orientierten Betrachtung letztlich gar nicht um eine Umbenennung des  BGB – Kommentar Palandt, denn nach auch einhelliger Meinung in der Literatur waren Titel und Person längst voneinander „geschieden“, niemand verband mit dem Kommentar noch eine Vorstellung von der Person O. Palandts. Vielmehr war es, objektiv gesehen,   das Ziel jener „Jung –Juristen“, sich mit einem publikumswirksamen Spektakel in Szene zu setzen, und zwar mit einem Frontalangriff auf den Verlag C. H. Beck, nämlich  ihn massiv wirtschaftlich zu schädigen und letztlich zu „vernichten“. Schon der Verlust des Markenzeichens Palandt hatte angesichts dessen Funktion als „Gewinnbringer“ einen erheblichen, ja sehr erheblichen (ggf. potentiell auch bilanziell kalkulierbaren) Schaden zur Folge. Doch das konnte nur der erste Schritt sein: es galt darüber hinaus mit der Forderung nach einer Umbenennung des (juristischen) Verlages in einen Verlag Liebmann die „Firma“  C. H. Beck, also diesen Namen, zu eliminieren. Im Erfolgsfalle hätte sich dann zwingend die Frage gestellt, ob ein juristischer Verlag Liebmann angesichts der Vorgänge von 1933 noch von einem Verleger Beck hätte geführt werden können bzw. „dürfen“. So weit kam es dann entgegen den Plänen jener Tugendwächter nicht, aber der Schaden für Beck, wirtschaftlich und sein Ansehen betreffend, war enorm und sie, die Gruppe der Aktivisten, war der Sieger – d.h., jener Typ von Sieger, der auf Gräbern Verstorbener steht und sich dort für das Umstürzen von Grabmälern feiern lässt . 

 

 

 Ich darf meine vorstehenden Ausführungen wie folgt zusammenfassen: Die hier kritisierte („totale“) Eliminierung von Menschen aus dem kollektiven Gedächtnis,  und zwar mit  ihren auch positiven Leistungen weckt Erinnerungen, die über die Antike mit ihrer für „größenwahnsinnige“ Herrscher geschaffenen Verurteilung zur „damnatio  memoriae“ hinaus in einer dann ungebrochenen Tradition bis in die jüngste Vergangenheit reichen:  Über Palandt, Maunz, Larenz, Schönke usw. wurde die  „damnatio memoriae“ verhängt  („nicht mehr gedacht soll ihrer werden“) wie einst etwa im Falle des römische Herrschers und Wüstlings  Elagabal, der lt. Wikipedia „verkommenste aller römischen Imperatoren“ ; s. SZ  26./27. 7. 2025,S. 56).  Die heutige Rechtswissenschaft  – und  um sie  geht es in diesem Zusammenhang und nicht um die vor ihren Toren Einlass  fordernden „Krawallmacher“ - hat entweder aktiv diese „Verfluchung“ selber, „gutachterlich“ verbrämt, ausgesprochen bzw. gefördert („nihil nisi male“),  oder sie hat zu ihr, soweit bekannt, dort geschwiegen, wo sie im  Anschluss an die Kritik von M. Stolleis hätte reden müssen. Sie hat so ihren eigenen Lehrern bzw. den von ihnen bisher hoch gelobten Vorbildern (Stichwort: „Juristen im Portrait“, Beck, 1988) das (Menschen-) das Recht auf Erinnerung abgesprochen,  und dies zugleich entgegen den Intentionen von § 5 a DRiG:  

 „Ich übergebe der Flamme….“; und auch an Lessing wäre vielleicht zu erinnern (Nathan der Weise, 4.  Akt, 2. Auftritt). „Lernt man also aus der Geschichte allein, dass man aus ihr nichts lernen kann“  (M. Stolleis). "

 

Was geschehen ist, ist geschehen, und nicht mehr zu ändern. In meinem erwähnten Beitrag hatte ich aber angeregt: Vor dem Hintergrund der in weiten Teilen einseitigen panegyrischen Würdigung von Beck – Autoren in: „Juristen im Portrait“ wäre ein Werk wünschenswert, und wohl auch geboten, mit Biografien aller ehemaligen Palandt – Autoren, vielleicht noch unter Einschluss einer Biografie des genialen Juristen und Erfinders des Kurz – Kommentars: W.  Baumbach. Nicht zuletzt auf dem Werk dieses nicht nur Riesen, sondern  „juristischen“ Titanen des Rechts, mit einer heute kaum noch vorstellbaren umfassenden humanistischen Bildung und einer stupenden Arbeitsleistung schon vor 1933  beruhte ja der beispiellose wirtschaftliche Erfolg der Verlage Liebmann/Beck. (s. Slapnicar NJW 2016, 1692). – An ihn, Erfinder der berühmten Kostenformel, wird nur noch im aktuellen ZPO - Kommentar mit den Worten „aus-geschieden“ erinnert, im übrigen wurden Werke mit seinem Namen wegen seiner angeblich aktiven Rolle in der NS – Zeit (war er etwa gnadenloser Militärrichter ?) umbenannt. Ist das eines Menschen würdig – „im Grabe verflucht zu werden“, „dunkler Hund im dunkeln Grabe“ - , der in seiner Verzweiflung sein Leben nach einer überragenden und wohl überwiegend positiven Lebensleistung (s. „Juristen im Portrait“)  durch „Freitod“ beendete?  Geboten ist Demut vor dem Schicksal eines Menschen – statt Verfluchung und ewige (!) Verdammnis.  Sie bleibt, ggf., dem Jüngsten Gericht überlassen, oder zumindest dem Urteil der Geschichte.  

 

                                   

Ergebenst,

p.s. Daß man die Vergangenheit von „Tätern“ der NS –Zeit übrigens auch differenziert würdigen kann, zeigt, von den Arbeiten von Rüthers u. a. ohnehin einmal  ganz abgesehen, zuletzt etwa der Beitrag von D. Siemens über A. Böhme „im Dienste von Demokratie und NS- Diktatur“ – „Karrierist und Rechtsphanatiker, FAZ v. 28. 7.2025, S. 6.  Ein in diesem Zusammenhang  abgedrucktes Foto zeigt ein Opfer des  NS – Terrors: Der „ Flottenmeuterer“ B. Kuhn wird im März 1933 in Chemnitz von SA – Leuten auf einem offenen Karren durch die Strassen von Chemnitz zu seinem „neuen Arbeitsplatz“, nämlich „zum Dreck waschen“ gefahren  - ein Bild, das vielleicht  aktuelle Assoziationen wecken könnte?

 

 

 

 

Anhang: M. Stolleis 

 

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.04.2018, Nr. 90, S. N3

Den Palandt umbenennen?

Vergessliche Reiniger

Alexandra Kemmerer hat vor einer Woche an dieser Stelle aus Anlass einer Publikation im Organ des Hochschulverbands daran erinnert, dass Otto Palandt (1877 bis 1953), Namensgeber des am meisten verbreiteten Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, seit 1933 Mitglied der NSDAP und von 1935 bis 1943 Präsident des Reichsprüfungsamtes gewesen ist. Seit Hans Wrobels verdienstvollem Aufsatz in der "Kritischen Justiz" von 1982 ist dies allgemein bekannt und auch vom Verlag C. H. Beck in Rückblicken und Festschriften öfter erwähnt worden.

 

Palandt war zuständig für die Umsetzung der Studienordnung von 1935. Er ist allerdings weder als bedeutender Richter noch als Wissenschaftler hervorgetreten. Zu dem nach ihm fast zufällig benannten Kommentar hat er ein Vorwort beigesteuert. Er war auch kein "Täter", wenn man dieses Wort nicht zum Allerweltswort abwerten will. Frau Kemmerer berichtet vor allem über die Initiative des Bremer Doktoranden Janwillem van de Loo (http://palandtumbenennen.de). Er hat zahlreiche Unterstützer gefunden, die mehr oder weniger gleichförmig die Ansicht vertreten, es sei "skandalös", ein "Tätergedenken im Recht" zuzulassen, das Ganze sei ein unfreiwilliger "Stolperstein" oder gar eine "Ehrung" für einen Täter, es sei "bezeichnend" für die mangelhafte Verarbeitung der NS-Zeit in unserer Rechtskultur, dass der zum Markenzeichen gewordene Name Palandt "noch immer" dieses für juristische Laien unleserliche Buch schmücke. Getragen ist dies von der Überzeugung, die Tilgung von Namen dieser Art sei als "Bereinigung" überfällig.

 

Es ist bei dieser Initiative des guten Willens aber kaum bedacht worden, dass alles Ausradieren oder Übermalen im Namen eines höheren oder besseren Bewusstseins auch eine Kehrseite hat. Namenstilgungen werden seit der Antike als "damnatio memoriae" geübt. Der Namensträger sollte als Unperson dem Vergessen anheimfallen. Nicht nur Cäsaren und Diktaturen, sondern auch Demokratien verfahren so, indem sie wirkliche oder vermeintliche Schmutzflecken ihrer Geschichte tilgen. Zahllose Umbenennungen von Straßen aufgrund örtlicher Initiativen zeugen davon. Das gehört zwar zum normalen Umwälzungsprozess der jeweiligen öffentlichen Meinung und ist nicht zu missbilligen, wenn damit die Namen und Symbolakte vergangener Regime verschwinden. Selbstverständlich wollte nach 1945 niemand mehr Adolf-Hitler-Plätze betreten oder Hakenkreuze sehen, das Horst-Wessel-Lied gesungen hören oder sonstige Propagandazeichen des Regimes wahrnehmen. Ihre Verbreitung ist bekanntlich strafbar. Aber es gibt doch in einem subtileren Bereich des Erinnerns andere Fälle. Es sind Namen und Zeichen, mit deren Hilfe man kritisches Denken über politischen Druck und über sich selbst anregen kann.

 

Offenbar meint die Initiative "palandtumbenennen", sie werde, wenn sie Erfolg hat, einen positiven Beitrag zu unserer Rechtskultur geleistet haben. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die Löschung aller "bösen" Namen mag vordergründig optisch-moralisch befriedigen. Sie lässt diese Namen aber auch im Bewusstsein künftiger Generationen verschwinden. Wer als Hochschullehrer sprechende Beispiele für die Rolle von Juristen in Diktaturen sucht, um zu erklären, was "furchtbare Juristen" sind, wird sie nicht mehr finden. Man würde genau das besorgen, was viele der "Ehemaligen" nach 1945 gefordert haben, nämlich kollektives Vergessen, Nachvorneschauen, um die Vergangenheit ruhen zu lassen. Schmutzflecken zu beseitigen bedeutet eben, dass die Welt hinterher so sauber aussieht, als wäre nichts gewesen. Dann wäre die Nazizeit nicht nur als Zeit vergangen, sondern auch als Memento unsichtbar geworden, in diesem Fall für die juristische Zeitgeschichte und deren Vermittlung. Pädagogik braucht Anhaltspunkte oder Widerhaken, damit etwas "hängenbleibt". Ob diese Folge der Namenslöschung von denen, die sonst mit großem Recht "Wider das Vergessen" eintreten, in Ruhe bedacht wurde, bezweifle ich.

 

Was der Verlag im Vorspann zur 77. Auflage in Sachen Palandt getan hat, war allerdings halbherzig, speziell durch den verschämten Verweis auf das Internet. Man könnte diese Art Aufklärung bei künftigen Auflagen deutlich verbessern, etwa durch einen kritischen und eingehenden Essay im Palandt zur Rolle jener sonst vergessenen Person und zur Rolle von angepassten Juristen im NS-Recht.

 

Dort würden es dann junge Studierende, die erstmals einen Palandt benutzen, finden können. Vielleicht könnten sie dann trotz des Examensdrucks ins Nachdenken kommen, ob es nicht sinnvoll sei, sich auch mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen. Ist der Name Palandt aber gelöscht, dann besteht kein Anlass mehr, ihn kritisch zu kommentieren. Dann können die Studierenden sich erst recht mit der von Alexandra Kemmerer zitierten Formulierung von Barbara Dauner-Lieb und Stephan Hobe "rational apathisch" auf die Examensvorbereitung konzentrieren, als geschichtsblinde Maulwürfe im geltenden Recht. Ist dann alles gut?

 

MICHAEL STOLLEIS

 

 

Nachträge: 

FAZ v. 26. 8. 2025, S. 11, Das Kreuz mit dem Sternchen ….Heute predigen Missionare nicht mehr mit der Bibel  und den  Kreuz, sie vertreten aber immer noch Glaubensgrundsätze, die sie für unanfechtbar halten. Menschen, die  von ihrem Standpunkt so überzeugt sind, dass sie alle anderen – noch nicht Erleuchteten – unbedingt ins Licht führen wollen. Moderne Missionare können atheistisch oder religiös auftreten, konservativ oder progressiv, muslimisch , jüdisch , christlich oder sonst etwas sein. Was einst Religionskriege waren, sind heute Kulturkämpfe. Die ‚Funktion ist ähnlich,: den eigenen Glauben verbreiten, Abweichungen werden nicht als Position, sondern als moralisches Defizit wahrgenommen

 

 

 

Il y a quelque chose de plu fort que la mort, cèst la présence des absents dans la mémoire des vivants. 

J. d`Ormesson

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