Brosius - Gersdorf:
"Verblendung und Verkennung"
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen“. § 1 TierSchutzG – „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…“ Präambel
GG) (Hervorhebungen Verf.). - „Die ‚bloße Tötung’ eines Menschen ohne besondere, herabwürdige
Begleitumstände, die ihm seine Subjektqualität absprechen, verletzt Art. 1 Abs. 1 GG nicht“.
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„..zudem ist mit
dem Abbruch regelmäßig kein Unwerturteil über den Embryo/Fetus verbunden“ - (Hervorhebung B. S.) –„Die
Annahme, dass die Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leen existiert, ist ein biologistisch-
naturalistischer Fehlschluss“ (B.G.)
„Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich sage eins. Ich freue mich darauf. Vielleicht auch,
weil ich schon mal eine friedliche Revolution erlebt habe. Diese könnte die sein, die unser Land besser macht.“
(K. Göring – Eckardt)
„Aufgabe des Staatsrechtslehrers ist es nicht nur, den Studierenden die Kenntnis des deutschen Staatsrechts zu
übermitteln, sondern auch die Studierenden im Sinne und Geist der geltenden Verfassungsordnung zu erziehen.
Hierzu ist ein hoher Grad innerlicher Verbundenheit des Dozenten mit der Staatsordnung nötig“ G. Anschütz
I. 1. Einleitung: "Grundsätzliches zum Grundsätzlichen"[1]
Der im Sommer 2025 zwischen den politischen Parteien und in den Medien ausgetragene, den Bestand der damaligen Koalition gefährdende Streit[2] um die (nur fachliche?) Eignung der von der SPD vorgeschlagenen Rechtswissenschaftlerin Brosius – Gersdorf für das Amt einer Richterin des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfG)[3] hatte mit dem Verzicht auf ihre auch vom Bundeskanzler gebilligte[4] Kandidatur und der drei Monate später erfolgten Wahl von drei neuen Richter[5] zumindest im parlamentarischen Raum ein Ende gefunden. Ausgelöst worden war die öffentliche Kontroverse durch eine nach Auffassung von P. Bahners „zum Aufstand des Gewissens“ „stilisierte < gegen Brosius – Gersdorf gerichtete – B. S. > Kampagne“[6]: E. Reimer, ein „von konservativem Habitus“ geprägter Professor („aus Heidelberg“, B. S.) und Vorsitzender des dezidiert katholisch orientierten Cusanus – Werkes (und dort, so wäre zu ergänzen, Nachfolger eines anderen „Professors aus Heidelberg“ < D. Simon> und christlichen Verfassungsmystikers[7]) habe, so Bahners, am 25. Juni 2025, fünf Tage vor der auf Vorschlag der SPD - Fraktion geplanten Nominierung für das BVerfG den Wikipedia – Eintrag zu Brosius – Gersdorf mit drei Sätzen zu ihren rechtswissenschaftlichen Ansichten zum Thema Abtreibung (vorübergehend) dahingehend „ergänzt“, dass nach ihrer Auffassung der Gesetzgeber nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sei, nach der die Abtreibung zwar straffrei, aber von Sonderfällen abgesehen – nicht rechtmäßig sein dürfe. Er, Reimers, „nehme Brosius – Gersdorf als Aktivistin wahr, die über eine Neuinterpretation ein deutsches ‚Rose v. Wade’ erreichen“ wolle, nämlich die (uneingeschränkte Befugnis) zur Abtreibung „in den ersten 12 Monaten der Schwangerschaft“ – und dies unter „Bruch mit der gesamten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts…“. Bahners sah hierin einen – von Reimer „vorsichts-halber lieber heimlich“ – lancierten, von „monströser Überzeichnung“ ihres Reformvorschlags sowie „dreister Unwahrheit“ geprägten „Angriff“ auf Brosisus - Gersdorf aus dem „Hinterhalt“[8],. dieser verbunden mit einer eher zurückhaltenden Kommentierung in der Sache. Bemerkenswerterweise, und dies verdient eine besondere Erwähnung, war die von ihm aufgedeckte „under cover“ Aktion Reimers der – soweit ersichtlich – einzige „kritische“ Beitrag der Staatsrechtslehre im Streit um die von Brosius – Gersdorf befürwortete „reproduktive Selbstbestimmung“. Die „wohl – informierte“ FAZ griff die Kritik an einer Kandidatur von Boris – Gersdorf zeitnah auf[9]. Nachdem es schließlich nach dem schon angesprochenen Verzicht von Brosius – Gersdorf auf eine Kandidatur zu einer Neuwahl von drei Richtern für das BVerfG gekommen war, sah sich auch der Bundespräsident veranlasst, sich zu den Vorgängen zu äußern. Ohne jedoch auf die von Brosius – Gersdorf befürwortete und damit ihre umstrittene Eignung für das BVerfG infrage stellende Forderung nach einer Aufgabe der Rechtsprechung des BVerfG zu § 218 ff. StGB einzugehen, beschränkte er sich darauf, vor (künftiger) „Parteipolitik bei der Richterwahl“ zu warnen[10]. Seine so unverbindliche wie allgemeine Mahnung soll daher ein Anlass sein, nachstehend die in den Medien so außergewöhnlich breite und z. T. emotional geführte Diskussion[11] über die von Boris – Gersdorf geforderte Reform des Schwangerschaftsabbruchs [12] zu vertiefen und dabei auch weitere, hiermit im Zusammenhang stehende, bisher eher nur beiläufig angesprochene „grund-sätzliche“ Fragen anzusprechen. Denn, so jedenfalls der damalige Bundesjustizminister: „Wir alle müssen daraus (nämlich aus dem Streit über die Richterwahl) lernen“[13] - „historia noceat“ (?). Erörtert sollen etwa auch das „Wesen des BVerfG“ und die Reichweite des an sich für den öffentlichen Dienst verbindlichen Gebots der Bestenauslese[14], und zumindest andeutungsweise (u. a.) auch z. B. mögliche erbrechtliche oder sonstige zivilrechtliche Konsequenzen einer (u. U. fehlge-schlagenen) Abtreibung, der Zusammenhang zwischen Leihmutterschaft[15] und Schwangerschaftsabbruch, die Problematik der Leihmutterschaft und die strafrechtliche Abgrenzung der Abtreibung ( § 218 ff. StGB) von den Tötungs-delikten der §§ 211 ff StGB. Auch erschien es geboten, insoweit aber eher am Rande, auf die Bedeutung der Geschlechts-zugehörigkeit für den Nominierungsvorschlag einer Partei einzugehen, etwa, wenn, wie geschehen, im Einzelfall nur eine Frau nominiert werden soll bzw. darf[16], und – „pro futuro – die generelle Forderung nach mehr „Diversität“[17]. Des weiteren sollte nicht unerwähnt bleiben, dass jedenfalls bei einschlägigen Äußerungen in der Tagespresse, und dort vor allem in deren Leserbriefspalten, beim Thema Abtreibung eine gewisse männliche Dominanz festzustellen war, vom vielleicht auch nicht ganz unwichtigen Lebensalters der jeweiligen Verfasser ganz abgesehen. Auffallend war schließlich, wie schon angedeutet, das breite Spektrum der damaligen, sowohl sachlichen als auch im Einzelfall polemischen, gegensätzlichen Äußerungen[18]. Zu einem, zumindest weitgehend übereinstimmenden Urteil über die durch die Reformvorschläge von Boris – Gersdorf auf-geworfene Frage, wer letztlich über Schicksal des Embryos (ob „m. w. d.“? – bzw. der „Embryo – nin“?) zu entscheiden befugt ist, hat freilich der eher personalisierte statt sachlich geführte Streit nicht geführt. Rückblickend ist andererseits als dessen zumindest positives Ergebnis festzuhalten, dass er erneut ein Beweis für die Bedeutung einer freien Presse in einer Demo-kratie ist. Auch bei solchen, oft leidenschaftlich geführten Kontroversen sollte aber stets der Rat Goethes nicht vergessen werden: „Streiten soll man nicht, aber das Entgegengesetzte fasslich zu machen, ist Schuldigkeit“[19]. - Für Brosius Gersdorf blieb am Ende, gleichsam als Trostpreis, nur die Verleihung des mit 5.000 Euro dotierten, „renommierten“ Georg – August Zinn – Preises durch die hessische SPD[20] - und, gemeinsam mit ihrem Ehemann, weitere Gutachtertätigkeit, etwa im Zusam-menhang mit dem „Kampf der SPD“ für Frauenrechte und einer umstrittenen Wahlrechtsreform[21].
2. Fragen und mögliche Antworten
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a) Das „Wesen des Wesens“ – ein Unwesen? [22]
Soweit M. Buschmann in einem Beitrag in der FAZ [23] das (überpositive?) "Wesen des Bundesverfassungsgerichts" mit Begriffen wie "pouvoir neutre"[24] und "Hüter der Verfassung" zu erklären versucht, tragen diese schon aufgrund ihrer historisch bedingten Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit eher wenig, wenn nicht sogar nichts zum Verständnis der Stellung und Aufgabe des Gerichts bei. Solche Wesensargumente dienen in der Praxis oft als “rhetorische Tarnanzüge“ oder „Zauberformeln“, die ihre rechtspolitischen Spekulationen …als „logische“ und „wissenschaftliche“ Ableitungen ausgeben möchten“[25]. Das Grundgesetz kennt den Begriff der neutralen Gewalt nicht, in der Praxis wird er im Anschluss an Carl Schmitt ("Der Reichs-präsident als Hüter der Verfassung"[26]) eher dem Bundes-präsidenten zugeschrieben als dem BVerfG[27]. Und was die von Buschmann geforderte Diskussion über die Eignung, Akzeptanz sowie Unabhängigkeit der zur Wahl vorgeschlagenen Richter angeht, so hat diese Voraussetzungen ohnehin jeder Richter zu erfüllen (vgl. Art 97 GG). B. Rüthers und z. B. auch R. Dreier haben in jeweils schafsinniger „Wesens - Schau“[28] gezeigt, dass eine zu dem Begriff des Wesens oder der „Natur der Sache“[29] zuflucht nehmende juristische Begründung sich Scheinar-
gumenten bedient[30]. Das Wesen des (juristischen) Wesens - also der „Wesenskern“- ist eben sein Unwesen[31], nämlich ohne Konkretisierung eine bloße Kryptobegründung[32]. Etwas anderes gilt hingegen für den Wesensbegriff der Philosophie: Erinnert sei nur an das Lehrgedicht von Lukrez „de rerum natura“. Doch von gewisser Aktualität für eine vertiefendes Verständnis für Brosius – Gersdorfs Forderung nach einem reduzierten Schutzniveau für das Ungeborene aufgrund dessen Abhängig-keit von der Schwangeren und seinem deshalb (nur) „konti-nuierlich anwachsenden vorgeburtlich Lebensrecht“ [33] sei an die These Hegels erinnert, dass das „Subjekt …<erst> im Zuge seines Denkens und seiner denkenden Bezugnahme zu Dritten zum Wesen“ wird[34], also i. S. einer Entfaltung vom bloßen „Da – Sein …zum So – Sein“[35]. Sowohl Hegel als auch Brosius - Gersdorf sehen also, insoweit übereinstimmend, das gesamte menschliche Leben nicht als Einheit an, sondern differenzieren zwischen der Zeit vor und nach der Geburt, wobei aber für Hegel die Schwangerschaft, jedenfalls im hier angesprochenen Zusammenhang, keine Bedeutung hat und für Brosius – Gersdorf nur eine relative. Beide ignorieren aber die Tatsache, dass der Mensch etwa im Alter aus vielerlei Gründen wieder auf die Stufe eines reinen Da - Seins zurückfallen kann bzw. idR fällt, oder sogar, im Falle etwa einer Schwerst-behinderung, lange, vielleicht auch lebenslang in diesem Zustand verbleibt[36]. Wenn Brosius – Gersdorf aber vom sich noch entwickelnden „Sein“ des Embryos ohne eine juristisch gebotene, schlüssige Anbindung an argumentative Zwischenschritte auf ein geringeres Schutzniveau für den Embryo schließt[37], begeht sie mit diesem Schluss vom „Sein aufs Sollen“ nichts anderes als einen – ergebnisorientierten – saltus con-cluendo[38]. Logisch, da begründbar, ist vielmehr der umge-kehrte Schluss: aufgrund seiner Abhängigkeit von der bloßen Existenz der Schwangeren (und ihrer Gesundheit usw.) bedarf er erst recht der Menschen-würdegarantie. Dass ein von Brosius – Gersdorf behauptetes Ungleichgewicht des Lebens[39] nach Wortlaut und Sinn im GG keine Grundlage hat, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
Um es klarstellend hier noch einmal auf den – insoweit entscheidenden – Punkt zu bringen: Gesteht man mit Brosius – Gersdorf dem Embryo, obwohl („an sich“) schon Mensch[40], allein aufgrund der biologisch gegebenen - und mit der Geburt ohnehin ja noch nicht endenden – Abhängigkeit von der Mutter nur einen „gestuften“ bzw.“ kontinuierlich anwachsenden Lebensschutz“ [41] zu, müsste Entsprechendes, nämlich ein dann abnehmender Lebensschutz konsequenterweise auch für schon geborene Menschen gelten, die im verbliebenen oder erneuten Zustand eines bloßen „Da –Seins“ auf (lebenserhaltende) Hilfe angewiesen sind [42]. Diese Folgerung ergibt sich übrigens aus ihrer ohne weiteres verallgemeinerungsfähigen These: „Die Annahme, dass die Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leben existiert, ist ein biologistisch – naturalistischer Fehlschluss“.[43] Die bisherige Diskussion lässt weitgehend unerörtert, dass die Herabstufung des Embryos von „Platz“ eins im GG auf „Platz“ zwei das alleinige Ziel hat, der Schwangeren die uneinge-
schränkte Dispositionsfreiheit über den Embryo als „Objekt <ihres> Handelns“[44], also die „reproduktive Selbstbestimmung“[45] oder „Fortpflanzungshoheit“[46] einzuräumen. Ausgeblendet wird dabei, dass jenseits der vom BVerfG als rechtswidrig, aber straffrei ange-sehen Fallgestaltungen eine Schwangerschaft – hier abgesehen von der Problematik der Leihmutterschaft usw. [47] – idR - noch - auf einvernehmlichem sexuellen Verkehr beruht [48]. Sieht ein Paar von Verhütung ab, ist also eine Schwangerschaft gewollt oder in Kauf genommen, liegt die Annahme nahe, dass aus beider „Fortpflanzungsfreiheit“ auch eine – letztlich vom Erzeuger mitzuverantwortende - Pflicht (§§ 1626 ff. BGB) zur Austragung folgen müsste[49] – und eben gerade nicht die alleinige Entscheidungsfreiheit der Schwangeren über „Leben und Tod“ des Embryos bis – in letzter Konsequenz – zu seiner Geburt[50]. Sonst würde dem Erzeuger, wie aus dem Tierreich bei bestimmten Gattungen üblich, nur noch die Rolle eines „Samenspenders“ zugewiesen, der nach erfolgreicher Zeugung „seine Pflicht getan hat“. Mit der Annahme einer für den Embryo nur relativen Menschenwürde und der daraus abgeleiteten Behauptung einer absoluten Verfügungsbefugnis der Schwangeren über sein Fortleben wird dieser zum rechtlosen und potentiell lebens-unwerten Lebewesen erklärt[51]. Zwangsläufig werden mit solchen Thesen Erinnerungen an ein „Unwort“ aus Zeiten geweckt, in denen Deutschland seine Würde (!) – wohl endgültig - verloren[52] hat(te)[53].
b) „Richterwahl BVerfG :“… unerträgliche politische Posse“[54] statt „Bestenauslese“ für das BVerfG“ [55] ?
Im Anschluss an die vorstehend schon angesprochene „Wesensproblematik“ liegt es nahe, über den kürzlichen Besetzungsstreit hinaus „grundsätzlich“ auch „ Sein“ und “ We-sen“ des BVerfG unter dem Gesichtspunkt der Auswahl der Kan-didaten und der Zusammensetzung der Richterbank anzuspre-chen: Der Vorschlag eines Kandidaten für das BVerfG erfolgt nach wie vor nach Maßgabe eines zwischen den Parteien vereinbarten Quotierungsverfahrens[56]. Das kann ggf. zur Wahl ehemaliger Politiker führen, deren ggf. neuerliche Sinn- und Bedeutungssuche mit einem Posten in Karlsruhe gekrönt und beendet würde[57]. Sie dürften aber idR, da ohnehin in der Minderzahl, für die Rechtsprechung des Gerichts eine eher „bescheidene“ Rolle[58] spielen, zumal erst recht dann, wenn ihnen die Mindestqualifikation für die Berufung auf ein richterliches Eingangsamt fehlt[59]. Eigentlich gehören sie im Interesse der Unabhängigkeit des Gerichts dort nicht hin. Geprägt wird aber das BVerfG durch jeweils mindestens drei Richter der Fachgerichtsbarkeit (§ 2 Abs. 2 BVerfGG) und Hochschullehrer, es fehlen hingegen ehemalige berufserfahrene, <vor allem bayerische> Notare und insbesondere auch Anwälte[60]. Letztere kennen einen Fall idR schon ab seinem vorgerichtlichen Stadium, arbeiten erfolgsabhängig und unterliegen damit, Tag für Tag, der härtesten „Bestenauslese“. Während einem nach Karlsruhe berufenen Hochschullehrer der Lehrstuhl mit seinen Privilegien (wie „Arbeitsplatzgarantie“)[61] freigehalten wird, werden auf den Anwalt, sollte das Richteramt mit Pensionsberechtigung nicht krönender Abschluss seines Berufslebens sein, seine früheren Mandanten wohl kaum 12 Jahre warten. Nach § 2 Abs. 3 BVerfGG gehören auf die Richterbank des BVerfG Richter aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes, und zwar mindestes drei[62]. Diese „Richter – Rich-ter“[63] waren vorher idR keine Senatsvorsitzenden, sondern Beisitzer, die froh gewesen sein dürften, nach einer mindest dreijähriger Tätigkeit als Revisionsrichter, den Zwängen eines Kollegiums und dem Druck von Erledigungszahlen entronnen zu sein. Denn dort hatte ihnen der Vorsitzende, jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – und entgegen der Praxis des BVerfG[64] - "die Richtung zu weisen“[65]. Für das BVerfG sind ehemalige Revisionsrichter ein großer, ja der wohl entscheidende Gewinn. Ihre richterliche Karriere begann „ganz unten“[66], also in der ersten und zweiten, tatrichterlichen (!) Instanz[67], auf die sich dann später der kritische, revisionsrichterliche „Blick von oben richtet“: ihre profunde Praxiserfahrung dokumentieren idR parallele, von professioneller Zurückhaltung geprägte Publikationen. Sie können so dem Kollegium eine vertiefte Anschauung der jeweils „herrschende Meinung“ in ihrer Fachgerichtsbarkeit vermitteln. Zudem liegt es nahe, dass sie Hochschullehrern bei der Einarbeitung in eine für sie neue Aufgabe unterstützen[68]. Hochschullehrer können beim Wechsel nach Karlsruhe aufgrund ihrer vorangegangenen theoriebezogenen Tätigkeit[69] mit der Einsicht konfrontiert werden, bisher nicht der Justiz (richtung -weisend) die Fackel vorangetragen zu haben[70]. Denn, so die Erfahrung eines hervorragend ausgewiesenen Praktikers, Autors und zugleich kritischen Juristen, vor Gericht könnten es „auch die Argumente des gedanken- und kenntnisreichsten Hoch-schullehrers“ nicht mit einem banalen Halbsatz aus dem Palandt aufnehmen“[71]. Andererseits hat nach einer Berufung an das BVerfG ein Hochschullehrer aber die Möglichkeit, seinen richterlichen Kollegen „selbst die (zuvor schon angezündete) Fackel beizusetzen“[72] – dies dann mit der möglichen Folge, dass es (im Senat) zu einem „Spannungsverhältnis“ zwischen einem professoralen Defizit an richterlichen, anwendungsbezogenen Erfahrungen und nunmehr den Praxistest zu bestehender Theorie kommen kann[73]. Der von der Hochschullehrerin Brosius – Gersdorf und linken Kräfte der SPD vehement unterstützte „Traum“ von Brosius Gersdorf von einer „widerspruchsfreien“ Neuregelung[74] des Schwangerschaftsabbruchs[75] gibt Anlass, daran zu erinnern, dass, wie die Vergangenheit gezeigt hat, es beim BVerfG dazu kommen konnte, dass ein Lehrstuhlinhaber mit entschieden und letztlich auch kompromisslosen Vorstellungen etwa zum traditionellen Familienbild die Position eines „Superstars“ zum Nachteils des Gerichts einnehmen konn-te. Offensichtlich auf die dominierende Rolle von P. Kirchhof im II. Senat des BVerfG Bezug nehmend, warnte daher aus Anlass der Kandidatur von Brosius – Gersdorf die ehemalige Richterin des BVerfG Lübbe – Wolff mit einem wohl in dieser Form und Deutlichkeit bisher einmaligen und angesichts des von ihr gewählten Zeitpunktes offenbar auf die causa Boris – Gersdorf Bezug nehmenden Interview vor einer Wiederholung dieses Zustands[76]:
„Die Gefahr, dass einzelne Richter übermächtigen Einfluss gewinnen, besteht nur, wo einzelne Rechtsgebiete wie das Steuerrecht …unter tatkräftiger Mitwirkung des Bundesverfassungsgerichts zu einer kaum noch beherrschbaren Komplexität gediehen sind. Wenn dann jemand [77] <entgegen der bisherigen Praxis - B. S.> auch noch zum Berichterstatter gemacht wird[78], der an fachlicher Expertise auf diesem Gebiet allen anderen von vornherein überlegen ist, wächst die Gefahr, dass sich ein wirksamer Widerpart nicht mehr findet“[79].
Lübbe – Wolff stand mit ihrer Kritik übrigens nicht allein: Schon 1998 hatten etwa B. Guggenberg und H. Würtenberger dem BVerfG unter ausdrücklichem Hinweis auf das Einheitswerturteil „Kirchhofs“ vorgeworfen, sich in die unerbetene Rolle eines Lenkers der Politik und „praeceptor Germaniae“ aufge -schwungen zu haben[80]: (Missbrauchte) Wissenschaft als Politik mit anderen Mitteln, das BVerfG als Eratzgesetzgesetzgeber[81]. So soll etwa Kirchhof die uneingeschränkte steuerliche Absetz-barkeit von Kinderbetreungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben verhindert haben: Stattdessen sprach sich der II. Senat „unter seiner Führung“[82] für eine bloße Kombination von Freibeträgen und erhöhtem Kindergeld aus, zum Nachteil berufstätiger Ehefrauen, die zu Hause zu bleiben hatten[83], - und nicht zuletzt auch der „alternativlosen“ Alleinstehenden. Diese Entscheidungen waren geprägt von Kirchhofs persönlichem katholischen, wohl auf die Adenauer – Zeit zurückgehenden Weltbild (Stichwort Cusanus – Werk)[84].
Von - in der juristischen Literatur kaum kritisierter – rechts-staatlich bedenklicher Folge war darüber hinaus der von ihm in der Steuerrechtsprechung verankerte und danach nicht mehr infrage gestellter „Glaubenssatz“ vom schonenden Übergang vom Unrecht zum Recht[85]. Er fand im Einzelfall sogar wörtlich Eingang in die Rechtsprechung des II. Senats des BVerfG[86], dort im übrigen - und in der Literatur - mit der Formulierung „pro futuro“[87]. Er besagt, dass das BVerfG sich aus Gründen eines vorzugswürdigen Gemeinwohls (Haushaltsinteressen der öffentlichen Hand), aber zu Lasten des Beschwerdeführers (Gemeinnutz geht vor Eigennutz“[88]) im Einzelfall (nach welchen Kriterien auch immer) auf eine nur für die Zukunft wirkende Unvereinbarkeitserklärung beschränken kann. Das BVerfG verzichtete mit dieser Rechtsprechung „pro futuro“ darauf (obwohl verfassungsrechtlich geboten), ein verfassungswidriges Abgabengesetz für nichtig zu erklären und sofort einen verfassungswidrigen Zustand herzustellen[89] - m. a. W.: trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit eines Abgabengesetzes darf der „Dieb“ (der Fiskus) „seine Beute behalten“[90]. Die im Einzelfall geradezu vernichtenden finanziellen Folgen für einen Beschwerdeführer waren dem II. Senat gleichgültig, und daher auch nicht bedacht worden. So konnte es dazu kommen, dass nach einer zur Erbschaftsteuer ergangenen, in der Sache erfolgreichen Entscheidung des BVerfG der Steuerpflichtige nach finanzgerichtlichem Abschluss des Verfahrens auf geradezu existenzvernichtenden Kosten sitzen blieb[91]; der Rechtswissenschaft, die die Entscheidung selbst eingehend diskutiert hatte, war dies keinerlei Erwähnung wert[92]. Zum – wohl zu unterstellenden - Einfluss Kirchhoffs auf die Recht-sprechung des II. Senats sei ergänzend noch an folgenden, wohl exzeptionellen Vorgang erinnert: Im Zusammenhang mit beim I. Senat des BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden, auf die schon hier hinzuweisen ist, kam es in der Frage, ob ein Kind ein Schaden sein könne, zwischen den Senaten zu einem “Krieg der Richter“[93]. Mit einem vom II. Senat mehrheitlich (!) gefassten und an den I. Senat gerichteten - vorsorglich als bloße Stel-lungnahme bezeichneten - „verfahrenslosen“ „Beschluss“[94] (rechtlich ein nihil) wurde, wenn auch kaum überraschend vergeblich, versucht, auf die beim I. Senat zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren Einfluss zu nehmen. Ob in diesem Fall im BVerfG das Dienst- und Beratungsgeheimnis gewahrt wurde, sei dahingestellt[95]. – Festzuhalten bleibt hier jedenfalls, dass die Folgen der von Kirchhof “inspirierten“ Rechtsprechung und einer anschließenden Gesetzgebung für berufstätige Frauen und Ehemänner /Partner sowie deren Kinder in der Literatur kontrovers diskutiert wurden[96], und dies auch über die steuer-lichen Aspekte hinaus [97].
Abschließend noch eine - eher - allgemeine Bemerkung zur nicht ganz unproblematischen Rolle des Hochschullehrers beim BVerfG: In einem Kollegium muss ein überstimmter Richter als Berichterstatter die Entscheidung auf der Grundlage der Auffassung der Mehrheit begründen können – er kann aber, jedenfalls als Richter des BVerfG, ergänzend, seine eigene Auffassung in einer abweichen- den Meinung darlegen[98]. Zwar kann ein „guter Jurist (eben) alles in jeder Richtung schreiben…“, wie oft, wenn auch vielleicht – je nach Umständen - zu Unrecht kritisch behauptet wird[99]. Was aber für den (im Kollegium überstimmten) Richter oder vor allem den Anwalt geradezu Berufspflicht ist, nämlich Gegensätzliches begründen zu können, könnte für einen an widerspruchsfreien Aussagen orientierten Hochschullehrer, wie Brosius – Gersdorf, wohl (erst einmal) in Karlsruhe an „Selbstverleugnung“ grenzen. Besonders „entscheidungserheblich“ kann das Fehlen von – bisher idR nicht einmal bei der Vorauswahl zur Diskussion stehenden[100] - Anwälten und Notaren in den Kammer des BVerfG sein: Ihnen obliegt vor allem Kontrolle der Fachgerichte bei der Wahrung der prozessualen Grundrechte im Einzelfall, wie etwa bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, auf ein faires Verfahrens oder den gesetzlichen Richter usw. Denn dort bedarf es in besonders hohem Maße einer Kenntnis des juristischen Alltags[101]. Es gibt also in Bezug auf Stellung und Ansehen des BVerfG, wie ausgeführt, zahlreiche, bis heute ungelöste Probleme, wie etwa: politisch beeinflusste Richterwahl[102], Gebot einer Bestenauslese[103], Praxis von geschlechtsbezogenen Parteiabsprachen[104] und, wie ausführlich erörtert, Rolle und Zahl von Hochschullehrern in den Senaten. . Das bedeutet wiederum, um hier noch einmal auf Hegel zurückzukommen, dass das (So- ) "Sein" des BVerfG auch aus diesem Grund bis heute noch nicht zum "vollendeten Wesen", also zum „Da – Sein“ gereift ist[105]. Wird, wie im Falle von Brosius – Gersdorf, ein Hochschullehrer („m. w. d.“) gerade aufgrund einseitig vertretener - von radikalen linken Teilen einer Partei initiierter - rechtspolitischen Reformvorstellungen vorgeschlagen, so ist eine nachfolgende kontroverse Diskussion über dessen Eignung kaum zu verhindern. Sie kann im Fall der Wahl Ruf und Arbeit des BVerfG beeinträchtigen – und im Falle des Scheiterns dem Betroffenen etwa durch seine unsachliche eigene Reaktion u. U. schaden[106].
3) Eine „Reform des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch“ - “kommt nicht zur Anwendung“[107]
a) Bevor, im hier möglichen Rahmen, ergänzend zu den bisherigen Ausführen, auf die von der SPD – Fraktion im Bun-destag und ihrer Kandidatin erhobene Forderung nach einer Aufgabe des Grundrechtsschutzes aus Art. 1 Abs.1 für den Embryo eingegangen wird, sei noch an einen 2008 in der Presse ausgetragenen Streit erinnert, der gleichsam als Prolog zu dem dann 2025 folgenden „Drama“ angesehen werden kann, aber ungeachtet aller sich aufdrängenden Parallelen 2025 unerwähnt geblieben ist. Auch damals ging es schon um das Problem einer Würdekollision im Verhältnis von Täter und Opfer. Und die sei-nerzeitige Kandidaten - Diskussion war ebenfalls durch einen Vorschlag der SPD – Fraktion ausgelöst worden: Sie hatte für das BVerfG - und dort wohl auch für einen Senatsvorsitz - Horst Dreier, den akademischen Lehrer von Brosius – Gersdorf, vorgeschlagen. Doch damit der Parallelen nicht genug: Bereits dieser Vorschlag fand nämlich, vorsichtig formuliert, nicht die uneingeschränkte Billigung in der Presse, insbesondere des Feuilletons. Dreiers Kritiker unterstellten ihm, eine (staatlich angeordnete) Folter zu Rettungszwecken für diskutabel zu halten. Besondere Aktualität hatte dieses Thema durch die Entführung des Jugendlichen J. von Metzler im Jahr 2002 ge-wonnen: ein Polizist hatte dem Entführer die ärztliche Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn er nicht das Versteck seines – inzwischen freilich schon verstorbenen - Opfers preisgebe[108]. Gestützt wurden die Angriffe gegen Dreier auf „einschlägige“ Kommentierungen aus dem Jahre 2004. In dem von ihm heraus gegeben GG – Kommentar hatte er in seinen Erläuterungen zu Art 1 I GG - Unantastbarkeit der Menschenwürde - einleitend betont, dieser „Satz sei prädikativ, nicht deskriptiv ge-meint“[109]. Im Anschluss hieran schreibt Dreier in von deut- licher, ja sehr deutlicher Zurückhaltung geprägten Worten:
„Anfechtbar erscheint die verbreitete Erstreckung dieses Unabwägbarkeitsdogmas“ (also des Art. 1 I GG) „auch auf die seltenen Fälle, in denen die Würde des einen Rechtsträgers“ (also des Täters – B. S.) „unter Berufung auf die Würde eines anderen“ (also des Opfers) „angetastet werden soll und muss“[110]. … „In solchen Fällen dürfte[111] der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein“[112].
Die Angriffe gegen H. Dreier, insbesondere die des Feuilletons, waren geprägt von einer z. T. persönlichen Schärfe und einer Haltung, die das Verständnis für die den Fall Metzler bestim-mende menschliche Tragik völlig vermissen ließen[113]. Immerhin konnte ja dank der Drohung des Beamten das Schicksal des Kin-des geklärt und den Eltern eine wohl unerträgliche Ungewissheit genommen werden – was sicher ihrer in der damaligen Diskussion ignorierten Menschenwürde Rechnung trug. Es erscheint geboten, in diesem Zusammenhang einen damaligen Leserbrief zu dieser Thematik zumindest auszugsweise zu zitieren: Seinen Verfasser störte als „Nicht - Verfassungs-rechtler“ „massiv ein Grundgesetzfundamentalismus“, nämlich der
“Versuch selbsternannter Verwalter des ‚gesellschaftlichen Konsenses’ unter den Feuilletonisten, mit krachender Selbstgerechtigkeit eine gesellschaftliche und juristische Debatte abzuwürgen. Es soll nicht einmal die Frage erlaubt sein, ob man zum Beispiel einem Kindesentführer den Arm auf den Rücken drehen darf, damit er das Versteck preisgibt, in dem er sein Opfer erfriere und verdursten läst. Vor dem Hintergrund durchaus realistischer Pflichtenkollision staatlicher Organe, die in Zeiten des Terrorismus jeden von uns täglich das Leben kosten können, wird so getan, als sei jede Abwägung der Belange von Tätern und Opfern (nebenbei bemerkt: Was haben sie von ihrer Menschenwürde, wenn sie tot sind?) grundgesetzlich verboten. Ein solcher Fundamentalismus ist nicht die Lösung, sondern verdeckt das Problem. Das Grundgesetz bietet keine fertigen Lösungen….“[114].
Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf: wie wäre der Fall Metzler und damit auch die Position Drehers beurteilt worden, wenn der später angeklagte Polizist das Kind noch hätte retten können und was hätte dann das Feuilleton gesagt und geschrieben? Vielleicht wäre H, Dreier, dann sogar mit Zustimmung seiner „Fundamental – Kritiker“ aus dem Feuilleton Richter des BVerfG geworden. Im übrigen sei hier zum besseren Verständnis der zitierten Kritik noch angemerkt: Die Vorwürfe gegen Dreier stützten sich vor allem auf die schon genannte Rz.133 seiner Kommentierung von Art. 1 I GG 2004: Er erwähnt dort zwar den Fall v. Metzler. Aber er konnte seinerzeit, und das ist, wie noch näher am Beispiel Brosius – Gersdorf zu zeigen sein wird, ein insoweit „entscheidungserheblicher“ Unter-schied, den Beschluss des BVerfG zum Fall v. Metzler aus dem Jahre 2005 sowie weitere einschlägige Veröffentlichungen eben noch nicht berücksichtigen[115] - anders also als seine 2008 diese Fakten ignorierenden, opfer- und nicht täterorientierten Kritiker. Es stellte sich aus damaliger Sicht letztlich die- über das hier versagende Recht hinausweisende - Frage, ob sich der zur Rettung des Kindes entschlossene Beamte etwa in einer tra-gischen Situation befand wie etwa einst Antigone oder Elektra:
„In solcher Not …kann man edles Maß und
Frommen Sinn nicht wahren, das Schlechte bringt auch den, der darin leben muss, zu schlechtem Tun[116]-.
Also: Gehorsamspflicht versus angemaßten Widerstandsrecht? [117]. Es wurde freilich seinerzeit von den Kritikern Dreiers auch übersehen, dass diese Frage – Folterverbot- auf der Grundlage des geltenden Rechts hätte beantwortet werden können. Hierauf wird zurückzukommen sein[118].
b) Wie eingangs schon betont, löste dann 2025 der Wahl-vorschlag „Brosius – Gersdorf“ einen neuerlichen, diesmal vornehmlich in der FAZ, sei es in redaktionellen Beiträgen oder in Leserbriefen, ausgetragenen Meinungsstreit zur Kollision von Würdeschutz für Opfer und Täter sowie zu weiteren, in diesem Zusammenhang angesprochenen Themen aus. Hierauf soll – im Anschluss an vorangegangene Ausführungen - wegen der breiten Resonanz und ihrer inhaltlichen Aussagen nachstehend, soweit möglich, eingegangen werden: Was nun etwa die veröffentlichten Leserbriefe angeht, so enthielten einige zwar eher allgemeine, hier nicht zu würdigende Aussagen, etwa zum Thema der „Demut in Gewissensfragen“[119]. Besonderer Erwähnung wert ist aber z. B. der schon zitierte, juristisch vorbildlich klar und kapp gefasste Beitrag von Th. Beenken zu Brosius – Gersdorfs Mitwirkung an einem vom „linken Spek-trum des Bundestages“[120] (SPD) eingebrachten Entwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs[121]. Er zeichnet sich durch eine, nicht immer zu findende faktenbasierte Kritik aus, insbesondere, da sie sich auf Äußerungen von Brosius – Gersdorf zum „Reformbedarf beim Schwangerschaftsabbruch“ in dem – einen einschlägigen Gesetzentwurf vorbereitenden - Kommissionsbericht stützt[122]. Eine nachdrückliche und nochmalige Erwähnung verdient hier auch der ebenfalls bereits zitierte Beitrag von J. Schulze – Rhonhof, da er klarstellend auf die von Brosius – Gersdorf öffentlich nicht eingeräumte eigentliche Zielrichtung ihrer Vorschläge hinweist, nämlich die Legalisierung eines reduzierten – und so wäre zu ergänzen – disponiblen, „zeitlich gestuften“ Schutzstatus für den Embryo[123]. Nicht anders als seinerzeit Leser Sambuco[124] hält sich auch der Verfasser als „Nicht – Verfassungsrechtler“ in diesem Fall von „Grundgesetzfundamentalismus“ nicht für berufen, erschöpfend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nicht relativierbare Menschenwürdegarantie des Art. 1 I 2 GG auch für den Embryo (oder nur die Mutter?) „zur Anwendung kommt“[125], oder er sich künftig nur nach Art. 2 II GG mit einem nur geringeren „Leben-srecht“ begnügen muss. Von medizinischen Fragen ohnehin ganz abgesehen, gilt entsprechendes auch für eine Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu §§ 218, 218 a[126]; sie wird im Rahmen dieses Beitrags nicht infrage gestellt. Um dessen Leser aber ein eigenes Urteil zu erlauben, sollen im Anschluss an die vorgenannten Zitate noch einige weitere, bisher offenbar nicht öffentlich publizierte Aussagen von Brosius – Gersdorf wiedergegeben werden. Sie sind ihrem schon genannten Beitrag aus der Festschrift für H. Dreier aus dem Jahre 2024 entnommen[127] und tragen nach Meinung des Verfassers entscheidend dazu bei, ihre Position zur Frage des Lebensrechts des Embryos zu verdeutlichen “: „… Die Probleme“ (mit der „Geltung der Menschenwürdegarant und des Schutzes des Lebensrechts vor Geburt- B. S.) „sind immer noch aktuell, wie die Diskussion über den Reformbedarf beim Schwanger-schaftsabbruch zeigt“[128]; II, 2. a: „Geltung des Art. 2 II 1 GG ab Nidation mit geringerem Schutz als nach der Geburt. Für die <von der Verfasserin befürwortete> Geltung des Art. II 1 GG für den Embryo/Fetus <“Feta“? B. S. > spricht, dass biologisch physiologisch menschliches Leben bereits vor der Geburt existiert. Anders als bei Art. 1 I GG gibt es beim pränatalen Lebensrecht aber gute Gründe für ein geringeres Schutzniveau. Anders als der geboren Mensch ist das Ungeborene bis zur Lebensfähigkeit abhängig vom Organismus der Schwangeren ….Aus der Zugehörigkeit des Embryos/Fetus ….folgt nicht, dass eine Abstufung des Schutzes von Art. II 1GG nach Maßgabe embryonaler Entwicklungsstadien unzulässig ist…“[129]. „Die Existenz als Mensch hängt vom <vollendeten oder bereits beginnenden?> Geburtsakt ab“[130]. Von weiteren Zitierungen abgesehen[131], sei kommentarlos noch die in ihrer Deutlichkeit wohl kaum zu überbietende Formulierung aus dem vorstehend erwähnten Kommissionsbericht zitiert. Dort liest man im von Brosius – Gersdorf verantworteten Kapitel auf S. 185 f.: „Die ‚bloße’ Tötung eines Menschen ohne besondere, herabwürdigende Begleitumstände, die ihm seine Subjektqualität absprechen, verletzt Art. 1 Abs. 1 GG nicht“[132]. Zur weiteren Vertiefung des „Streitgegenstandes“ wird hier, insoweit ohne Wertung in der Sache, abschließend noch auf einen früheren Beitrag von H. Dreier zur Frage eines abgestuften Schutzes für den Embryo hingewiesen, sowie auf eine – z. T. geradezu diffamierende - Erwiderung von N. Horster[133] und das noble Schlusswort von H. Dreier[134].
Zusammenfassend ist also auf der Grundlage der Diskussionen von 2008 und 2025 festzuhalten:
Einem Täter soll etwa in den Folterfällen ein uneinge-schränkter, grundgesetzlich gewährleisteter Würdeschutz zustehen, und dies ohne jede Rücksicht auf das Schicksal des Opfers[135] und seinen („vermeintlichen“) Anspruch auf staatliche Würdegewährleistung. Und der Embryo muss sich, obwohl auch wehrloser Mensch[136], hingegen mit einem, durch das Persönlichkeitsrecht und die Selbst-verantwortung der Schwangeren[137] eingeschränkten Anspruch auf einen „abgestuften“, relativen, also „antast-baren“ Schutz nach Art. II 2 GG begnügen[138]. An dieser sei noch folgender, vielleicht polemischer Hinweis erlaubt: Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus der Würde des Menschen, ihm im Falle eines Missbrauchs seines Namens zu Werbezwecken einen Schadenersatz zuzusprechen[139] - , ein Mensch – in Gestalt des Embryos – hat hingegen in einer Frage auf Leben und Tod nach Ansicht von Brosius – Gersdorf keinen Anspruch auf den absoluten Würdeschutz des GG. Kann sich durch diese – wenn auch gewagte, drastische – Parallele eine Rechtsauffassung noch weiter als „bis zur Kenntlichkeit entstellen“?
4. Boris – Gersdorf: Fackel - oder Schleppenträgerin?[140]
Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen soll nunmehr versucht werden, Gründe dafür zu nennen, dass sie „nicht an das Verfassungsgericht gehörte“[141]- wohl aber erst recht die „zweite Wahl“, nämlich die schon erwähnte - bisherige - Richterin am BVerwG S. Emmenegger[142]:
a) Wie schon mehrfach erwähnt, geht Brosius – Gersdorf unter Berufung u. a. auf H. Dreier von einem „Reformbedarf beim Schwangerschaftsabbruch“ aus[143]. Ihm könn(t)e nach ihrer Auffassung entweder (sogar) durch eine „einfache“ gesetzliche (also nicht - verfassungsrechtliche) Neuregelung Rechnung getragen werden oder eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Im Falle ihrer Wahl zur Richterin oder gar Senatsvorsitzenden hätte sie, gleichsam als Fackel-trägerin, dann, je nach Zuständig-keit, direkt oder mittelbar (Stichwort: P. Kirchhof) auf eine solche Entscheidung Einfluss nehmen können, etwa im Zusammenhang mit einer dann wohl zu erwartenden „einschlägigen“ Verfassungsbeschwerde. Im Hinblick auf die aus wissenschaftlicher Hinsicht wohl führende Rolle von Brosius – Gersdorf innerhalb der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungs-medizin[144], ist der Eindruck unabweisbar, dass dieses Engage-ment kausal für ihre spätere Nominierung war[145]. Damit geriet sie zwangsläufig in die Rolle einer „Schleppenträgerin“ radikaler Kräfte der SPD[146].
b) Die oben angedeutete dominierende Rolle von P. Kirchhof im II. Senat des BVerfG bei der Umsetzung seines konservativen, Familienbildes ist, wie gezeigt, von berufener Seite in bisher beispielloser Deutlichkeit kritisiert worden und hat dem Ansehen des Gerichts geschadet. Vestigia terrent: das Risiko einer neuerlichen Ausrichtung der Rechtsprechung an durfte daher 2025 nicht noch einmal eingegangen werden.
c) Zu den Pflichten eines Richters gehört das Bemühen um Unbefangenheit. Ob sie besteht oder nicht, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen. Mögliche Befangenheitsgründe können z. B. Vorveröffentlichungen, Teilnahme an sogen. Fachveranstaltungen usw. sein[147]. Natürlich ist es die Aufgabe eines Wissenschaftlers, das geltende Recht kritisch zu hinter-fragen. Aber es gehört andererseits zu den Tugenden eines Richters, sich nicht mit seinen „Meinungen“ zu weit „aus dem Fenster zu lehnen“. Insoweit entsteht, wie erwähnt[148], eine Konfliktsituation bei der Kandidatur eines Rechtswissenschaft-lers für das BVerfG, was, wie schon angedeutet, zu deutlicher Zurückhaltung bei der Nominierung von Lehrstuhlinhabern führen sollte[149].
d) Schließlich stellt sich die Frage, ob es für die rechtliche Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs überhaupt eine Regelung geben sollte, die – theoretisch - zur „Auflösung des Konflikt zwischen den Rechten der Schwangeren und denen des ungeborenen Kindes“[150] führt, aber nicht nur nichts an den Realitäten ändert, sondern sogar die Gefahr birgt, den Abbruch zu fördern: Denn eine Reform nach Maßgabe der – von professoralen Träumen von widerspruchsfreien, aber wie erwähnt, verfassungsrechtlich gerade nicht gebotenen Regelungen geprägten - Vorschläge Brosius - Gersdorfs würde der Schwangeren die vom BVerfG gelegten „Stolper-steine“ aus dem Weg räumen, also die Tötung des Embryos erleichtern – und damit auch Eltern, mit allen denk-baren (psychischen) Konsequenzen für ihre ggf. von künftigen Schuldgefühlen geprägte Verbindung belasten; ihre Beziehung wäre wohl nicht mehr die, die sie einmal war. Es sei daher hier an die zur Rückhaltung mahnenden, an der Realität sowie an humanitären Kriterien orientierten Ausführungen von Sendler erinnert, den, falls nicht übersehen, Brosius – Gersdorf in ihrem genannten Beitrag nicht zitiert. Sendler kommt, u. a., zu dem Ereignis: „Viele Gründe führten schließlich zu der derzeit gel-tenden Regelung“[151] - so unbefriedigend, dies wäre hinzuzufügen, sie auch erscheinen mag[152]. Über deren evtl. Änderung habe letztlich, so auch, zu Recht, Sendler, die Gesellschaft zu entscheiden[153]. Die Widersprüchlichkeit, aber eben auch Befriedungsfunktion der diese Rechtslage schaf-fenden Rechtsprechung des BVerfG hat schließlich auch H. Dreier – vorbehaltlos – eingeräumt:
„Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch hat den Senat damals an den Rand des totalen Bruchs gebracht. Letztlich war es der getroffen Kompromiss, der den Senat zusammengehalten hat. Und man darf nicht unerwähnt lassen, dass das Urteil ja eines geleistet hat: diese schon immer sehr belastete Rechtsgebiet einigermaßen zu befrieden. Die Befriedungsaktion verdankt sich dem Umstand, dass das Gericht „beiden Seiten …etwas gegeben hat…“ [154].
Damit hat sich H. - Dreher in Anerkennung der Realität in der Sache von den Reformvorschlägen seiner Schülerin distanziert. Es soll offenbar auch aus seiner Sicht bei der Rechtsfrieden stiftenden Rechtsprechung des BVerfG bleiben: „roma locuta, causa finita“ – wie es oft, in der Sache zutreffend, historisch aber falsch heißt[155]. Warum sollte also dieser Rechtsfriede auf Wunsch radikaler feministischer „Aktivist:innen“[156] gestört und das BVerfG durch eine Richterin Brosius – Gersdorf ggf. wieder an den „Rand des totalen Bruchs“ gebracht werden? „Quieta non movere“. An dieser simplen Einsicht hat es Brosius – Gersdorf bis zuletzt fehlen lassen, von ihren „Parteigängern“ ganz zu schweigen. Ironie der Affäre: Die „Ersatzwahl“ wurde zur „ersten Wahl“, jedenfalls nach dem Grundsatz der Besten-auslese.
Abschließend bleibt zur oben erörterten Problematik der Folter zu Rettungszwecken noch nachzutragen, dass die von Brosius – Gersdorf zur Disposition gestellte Rechtsprechung des BVerfG zu § 218 ff. StGB auch für diesen Konfliktsfall eine Lösung bietet, ohne hierfür Zuflucht etwa zum Naturrecht nehmen zu müssen. Sie kann nämlich nur lauten: zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar - ein „Urteil“ vielleicht einer Athena würdig[157]. Von der Würde des Beamten, der helfen wollte, wo der Staat hilflos war, war übrigens seinerzeit nie die Rede, weder bei Gericht noch in den Journalen. Und schon gar nicht von der Würde einer Familie, deren Kind ein Staat weder schützen konnte noch retten wollte[158].
5) Willkommenskultur für „…children who are asking to be born“ (L. Cohen) oder „Sterbensrecht für das Ungeborene“ ?[159]
Brosius – Gersdorfs – von „semantischer Verzerrung“ - ge-prägter Alternativvorschlag zur Rechtsprechung des BVerfG, dem Embryo, wie dargelegt, bis zur (vollendeten) Geburt[160] (i. S. von § 1 BGB?) entgegen der Rechtsprechung des BVerfG[161] keinen (staatlich gewährleisteten) Würdeschutz vor dem „Abbruchwunsch“ der Mutter zuzugestehen, sondern, obwohl dieser schon Mensch, nur einen vom zeitlichen Verlauf der Schwangerschaft abhängigen[162], relativen Schutz, entbehrt, wie ausführlich dargelegt, der Schlüssigkeit, entlastet aber zugleich, wie vielleicht auch gewünscht, den Staat von seiner Würde-schutzverpflichtung aus Art. 1 I GG[163]. Und soweit Brosius – Gersdorf mit, aus wissenschaftlicher insoweit nicht von vornherein zu bestreitender Berechtigung, betont, es sei bis heute „nicht einmal ansatzweise geklärt“, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Sterberecht für das Ungeborene“ „trotz extra-uteriner Lebensfähigkeit des Fetus (im Falle einer unheilbaren Krankheit) besteht“[164], so bleibt diese Frage ebenso offen, wie die, ob eine Schwangere im Falle eines verweigerten Abbruchs für entstandene und künftige Sozialleistungen „verantwortlich“ gemacht werden könnte. Tatsächlich lässt Brosius – Gersdorf mit ihrer Theorie vom „geringeren Gewicht“ des Lebensrechts des Embryos[165] und daraus folgender reduzierter „Schutzintensität“ Mutter und Kind, im Stich, abgesehen von angedeuteten Optionen im Falle der Geburt eines z. B. aufgrund erzwungener Schwangerschaft unerwünschten Kindes[166]. Auch sollte schließlich zu bedenken sein, dass, wie zuvor auch schon angedeutet, ein Ausschluss des Ungeborenen von der Gewährleistung der Menschenwürde die Entscheidung für eine – „erleichterte“, nicht zu begründende, staatlich zu finanzierende Abtreibung erleichtern kann, mit der, auch hier nochmals zu erwähnenden möglichen Folge, dass die Mutter diesen Entschluss später bedauert oder sie und ggf. auch den Erzeuger) belastet. Aber war es andererseits nicht doch, so könnten Leser von Brosius – Gersdorfs FS – Beitrag vielleicht sagen, „gut … dass unser Leben nicht allein durch das Belieben der Schwangeren garantiert wurde“[167]- oder in den Worten von Matthias Claudius: „Ich danke Gott, dass ich geboren bin und freue mich/…dass ich bin/bin! Und dass ich dich /Schön menschlich Antlitz ! habe“ (und eben nicht Ödipus: „Nicht geboren zu sein, was ist höh’ren Wert’s, aber lebst du schon, dorthin wieder….zu gehen, ist das nächste Beste…“).
Wie wichtig übrigens dem geltenden Recht der Embryo ist, deutet eine im Rahmen der Diskussion des vergangenen Jahres nicht erwähnte Regelung des Erbrechts an: Historischem Vorbild folgend, bestimmt § 1923 II BGB: "wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte", < hier i. S. von § 1 BGB - B. S.> "aber bereits ge´-zeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren". Im Falle der Abtreibung wird also der nasciturus („m/w/d“), da "erbun-würdig", enterbt. - Im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die von Brosius - Gersdorf geforderte Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs wurde, wie eingangs bereits bemerkt, von einer Leserin kritisiert, dass sich hierzu vorwiegend („alte, weise“ – B. S.) Männer geäußert hätten, was aber bei diesem Thema aus der Zeit falle[168]. Dies mag vielleicht auch damit zu erklären sein, dass, worauf hier erneut hingewiesen werden soll, der „Erzeuger“ des Embryos in den Überlegungen Brosius – Gersdorfs, da ja „würdelos“ und damit quantité négligeable, überhaupt keine Rolle spielt. Erinnert sei hier andererseits an die überzogene Kritik des Bamberger Erz-bischofs an Brosius- Gersdorf, die ihn zwang, sich nachträglich bei ihr zu entschuldigen[169]. Positiv zu würdigen bleibt, wenn auch wiederum nur andeutungsweise, der – auch historische und philosophische, und, da grundlegende, schon mehrfach zitierte - Übersichtsbeitrag zur Entwicklung des Schwanger-schaftsrechts von I. Gerlach. Sie weist u. a. darauf hin, dass die Zahl der Abbrüche in der jüngsten Vergangenheit zugenommen habe, bei gleichzeitiger Abnahme der Zahl gebärfähiger Frauen. Inzwischen sei die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche fast so hoch wie vor dreißig Jahren, und dies ungeachtet einer zwischenzeitlichen familienfördernden Gesetzgebung. Hier sei indes durch die Pläne der Ampelparteien ein Perspektivwechsel eingetreten. So befürworte der (hier bereits mehrfach erwähnte) – von semantischer Verzerrung geprägte – Bericht der von ihnen eingesetzten Kommission[170] eine Streichung des § 218 StGB, erwähne aber das Lebensrecht des Kindes auf seinen mehreren Dutzend Seiten nur einmal und dann nur als „anwachsendes Lebensrecht des Embryos/Fetus“. Es fehle jede Güterabwägung nach dem Vorbild der Rechtsprechung des BVerfG, Schlüs-selworte seien hingegen „reproduktive Selbstbestimmung“ und „Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit <der Schwangeren> sowie auf den Schutz ihrer Intimsphäre“[171]. Gerlachs Kritik bestätigt in wohl kaum infrage zu stellender Eindeutigkeit, dass es Brosius Gersdorf nicht um das menschliche Schicksal der Schwangeren und des Embryos gehe, sondern um die „Rechfertigung“ einer nicht zu begründenden Entscheidung über das Fortleben eines Embryos als Ausdruck reproduktiver Selbstbestimmung[172]. Die von Gerlach (rhetorisch) gestellte Frage, ob sich aus der Geschichte des Schwangerschaftsab-bruchs etwas lernen lasse, darf man wohl im Hinblick auf die jüngste Vergangenheit, also den „Perspektivenwechsel“ in der letzten Legislaturperiode eher verneinen. Abschließend weist Gerlach vor dem Hintergrund des von der Kommission für dis-ponibel erklärten Lebens- und damit Würderechts des Embryos zwar kurz darauf hin, dass es inzwischen ein differenzierendes Angebot an Leitungen für Familien gebe. Ob dies aber in einem der Bedeutung angemessenen Ausmaß zutrifft, erscheint an-gesichts der hohen Zahl von Abtreibungen doch nicht ganz zweifelsfrei.
6. Das Kind als Schaden
Die durch die Kandidatur von Brosius – Gersdorf ausgelöste Diskussion über das Verhältnis von „Lebens- oder Sterberecht“ <des Embryos> und Selbstbestimmung“[173] gibt Anlass, ab-schließend, noch einmal auf die Frage zurückzukommen: „Was hat <denn> der Embryo <tatsächlich> von seiner Würde“ [174] und, so wäre weiter zu fragen, was haben die Eltern von ihrer Würde? - und zwar am Beispiel einer schon zitierten Gerichts-entscheidung sowie eines aktuellen Falles der Geburt schwerst-behinderter Kinder und ihrer hiermit nicht zuletzt auch finanziell überforderten Mutter?:
a. BVerfG, Beschluss des I. Senats zum Thema „Kind als Schaden“[175]. Ob es bei Kenntnis der zu erwartenden Behin-derung zu einem Abbruch gekommen wäre, muss offen bleiben.
b) Geburt von zu „früh geborenen“ Frühchen[176]: Mutter erwartete zunächst die Geburt zweier gesunder Kinder; aufgrund einer trotz Vorsorge eingetretenen Infektion kam es zu einer Notgeburt in der 26. Schwangerschaftswoche, Geburtsgewicht 640 bzw. 690 Gramm. Überleben ungewiss, denkbar eine Nottaufe; der Vater „entfernte sich mangels Interesse an den Kindern“. Die Zwillinge überlebten zwar, ihr Zustand machte die dauernde Anwesenheit der Mutter – oder einer Pflegekraft - erforderlich. Die Mutter war letztlich gezwungen, letztlich „betteln“ - die SZ rief aufgrund ihrer finanziellen Lage zu Spenden auf[177]. Dies als Beispiele zur Frage nach Reichweite und„realem“ „Wert“ der Würde-gewährleistung in solchen, für Mutter und Kind existenzbedrohlichen Situationen. In beiden der genannten Fälle stand ein Abbruch nicht zur Diskussion: im Falle a, weil die drohende Geburt eines zweiten, behinderten Kindes nicht zu erwarten war, im Falle b, weil er – bei Kenntnis der Risiken - wohl, was hier offen bleiben muss, nicht mehr straffrei erfolgen konnte[178]. Das nachfolgende Verhalten der Mutter dürfte aber die Annahme ihrer Zustimmung – im Hinblick auf ein „Sterbensrecht“ der Frühchen – ausschließen. Wo bleibt also das Positive?[179] Nun, es gibt eben auch wissen-schaftliche Beiträge und auch Entscheidungen, die – zumindest in bestimmten Konstellationen, je nach Fallgestaltung, Hilfe anbieten. So z. B., wenn sich die Frage nach den möglichen, und ggf. einzuklagenden, Ansprüchen bei groben Behandlungsfehlern stellt[180]. Verwiesen sei hier jedenfalls auf einen im Hinblick auf die aktuelle „Rechtslage“ beklemmenden Beitrag zu den „zivilrechtlichen Folgen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung“ eines Menschen von Karlheinz Muscheler[181]. Für ihn hat die – gesetzliche – Bewertung des Rechts auf Leben die unabweisbare Konsequenz, dass dessen Vernichtung per se ein Schaden ist. Wenn dagegen, so Muscheler, unter Berufung auf Kant und dann den BGH behauptet werde, „was einen Wert hat, hat auch einen Preis, der Mensch aber hat keinen Wert, sondern Würde, so sei dies „hohles Gerede“ – die „ubiquitäre Rede von der Würde … der Heiligenschein der Scheinheiligen“[182]. Der vorzüglich und mit deutlichen Worten begründete Beitrag nährt die Hoffnung, dass Opfer (sowohl Kind als auch Eltern) in Schwanger-schaftsfällen sich generell nicht mehr mit - selbst im Falle des OLG Frankfurt noch – allzu dürftigem „Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden“ bei vorsätz-licher oder fahrlässiger Tötung eines Menschen begnügen müssen[183]. Allerdings erwähnt Muscheler diese Fallgestaltungen nicht ausdrücklich, zu denken wäre hier etwa an Behandlungsfehler während Schwangerschaft oder bei Geburt[184]. Ob und wann die Überlegungen Muschelers in der Rechtsprechung ihren Niederschlag finden werden, ist abzuwarten[185]. Denn nach wie vor lassen sich in Deutschland Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler, wenn überhaupt, nur schwer durchsetzen[186]. Der Frage, ob die auf § 823 BGB gestützten Überlegungen Muschelers auch – und wenn ja, inwieweit – für die Geltendmachung vertrag-licher Schadenersatzansprüche Bedeutung haben kön-nen, kann hier nicht nachgegangen werden. Angesichts der genannten hohen Zahlen von Abtreibungen bleibt für die nahe Zukunft zumindest zu wünschen, dass an die Stelle von Forderungen nach einer erleichterten Ab-treibung aufgrund „reproduktiver“ Selbstbestimmung“ und dem Aufruf zu massiver Einwanderung[187], eine rechtlich abgesicherte – effektive - Willkommenskultur für Embryonen tritt, die unter den aktuellen Verhält-nissen viel zu oft nicht darauf hoffen können, geboren zu werden.
7. Abschließend noch folgende Bemerkung des Verfassers zu den vorstehenden Ausführungen: Alt genug, „um es nicht sonderlich ernst zu nehmen, selbst nicht (mehr) ernst genommen zu werden“![188], sieht auch er, um es hier noch einmal zu betonen, im Anschluss an von ihm zitierte, von Lebens- und Sachkunde sowie Wirklichkeitsnähe geprägte kritische Äußerungen, in den „Reformvorschlägen“ von Brosius – Gersdorf kein Plädoyer für das Leben des („unschuldigen“) Embryos. Die Autorin bietet mit ihren theoretischen, in der FS Dreher weitgehend im Modus des Konjunktivs verfassten („könnte“ , „wäre“, „dürfte“ usw.), theoriengetränkten Ge-dankenspielen keiner Mutter (und erst „recht“ keinem Vater) Hilfe in Gestalt etwa von finanziellen oder, soweit möglich, medizinischen Ratschlägen bzw. Hinweisen an – auch fehlt z. B. eine Kritik an den nach wie vor nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten, evtl. Ansprüche vor Gericht zeitnah durchzusetzen. Ihr alleiniges Anliegen besteht eben darin, unter Berufung auf einen vermeintlich reduzierten Schutzanspruch des Embryos (Art. 2 II 1 GG) ein juristisch begründetes, „widerspruchsfreies“[189], ihren Vorstellungen genügendes, „ideales“ Konzept für die „Abtötung“ des Embryos zu schaffen – und damit letztlich Abtreibungen zu erleichtern statt zu begrenzen. Und müsste nicht, so war u. a. auch zu erörtern, auf der Grundlage ihrer Argumentation (verminderter Schutz für den Embryo aufgrund seiner Abhängigkeit von der Mutter) Entsprechendes auch im Falle des (ab-) „gestuften“, da sich kontinuierlich reduzierenden Zustands hin zu einem bloßen „Nur - Noch -Da – Seins“ eines alten Menschen gelten[190]? - Eine der nach Meinung des Verfassers durch ihre Thesen aufgeworfene, weitere zentrale Frage lässt sich wie folgt formulieren: Darf eine Schwangere allein schon deshalb, weil sie sich „es anders überlegt hat“, sich für einen Abbruch entscheiden - und dann auch noch von der Allgemeinheit dessen Finanzierung verlangen? Nach Auffassung des Verfassers wäre eine auf die „Rechtsauffassung“ Brosius – Gersdorfs gestützte Tötung eines Embryos nicht mit dem geltenden, durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägten Recht vereinbar - und damit auch nicht mit dem GG, auf das er einst den Eid geschworen hat: ihre Pläne waren „ein Anschlag auf die Demokratie“[191] und auf die (vielleicht) noch geltenden moralischen Grundlagen unserer Gesellschaft. Er lebte dann in einem anderen Staat mit einer anderen Verfassung. Zu betonen ist aber auch, dass Verfasser sich nicht anmaßen würde, im Einzelfall über einen Schwangerschaftsabbruch ein „Urteil“ zu fällen, der über den Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG[192] und den durch sie geschaffenen, inzwischen auch von H. Dreier gewürdigten Rechts-frieden hinausginge – ein Rechtsfrieden, der von Brosius – Gersdorf und ihren politischen „Auftraggebern“ letztlich aus Hybris und Gleichgültigkeit gegenüber menschlichem Leben – in Gestalt des Embryos – beendet werden sollte. Mit der Verwirklichung ihrer Reformvorschläge hätte dieses Land den moralischen Boden unter den Füßen verloren.
II. Ergänzend zu der vorstehenden Kritik an den Reformplänen von Brosius – Gersdorf zum Schwangerschaftsabbruch sieht sich Verfasser aus folgenden Gründen noch zu nachstehenden persönlichen Bemerkungen „in eigener Sache“ veranlasst:
1. Seine Kritik richtet sich ausschließlich gegen ihre „Reform-vorschläge“. Ihre – umfangreichen, sonstigen - wissen-schaftlichen Arbeiten sind ihm nicht bekannt. - Da B. G. Inhaberin eines Lehrstuhls wurden, vor allem kritische Autoren in gleicher Stellung auch mit einem entsprechenden Hinweis zitiert.
2. Die Ablehnung ihrer Thesen stützt sich zum einen auf die zitierten, in der bisherigen Diskussion nicht oder nur in Einzel-fällen erwähnten Arbeiten (FS – Beitrag Dreier, Kommissions-bericht, u. a.), und darüber hinaus und , wie vorstehend schon angedeutet ( zu I. 7) , auf weiterführende, vertiefende Äußerungen von I. Gerlach, Th. Beenken sowie D. Wendebourg – denen B. G., soweit bekannt, nie widersprochen hat, und erst recht nicht P. Bahners (s. oben zu I. 1). Ohne die Veröffent-lichungen der Genannten hätte der Beitrag, um es auch hier zu erwähnen, nicht in seiner jetzigen Fassung geschrieben werden können.
3. Um dem evtl. polemischen Vorwurf zu begegnen, sei auch betont, dass Verfasser mit der gleichzeitigen Erwähnung der „bevölkerungspolitischen“ Vorstellungen einer früheren Bundestagsvizepräsidentin von einem künftigen – besseren – anderen Deutschland einerseits (Fn. 187) und Brosius – Gersdorfs Forderung nach einer Reform des Abtreibungsrechts mit dem Ziele einer reproduktiven Selbstbestimmung der Frau keine politische Aussage, in welcher Richtung auch immer, trifft. Hinweis nur auf eine ZdF – Sendung v. 13. 4. 2026, WiSo, zum Geschäft mit dem Kinderwunsch.
4. Es fällt auf, dass, wie eingangs angedeutet, sich, soweit ersichtlich, zu B. G.s. Vorschlägen bisher wohl - z. B. - kein Staats- oder Verfassungsrechtler geäußert hat, von dem oben zu I. 1 einleitend erwähnten „Sonderfall“ abgesehen. Ent-sprechendes gilt offenbar auch, wie schon zuvor erörtert, in den Fällen Palandt, Schönke, Jonas usw. sowie in anderen, brisanten rechtspolitischen Themen (s. im übrigen oben zu I. 1.). - Verfasser hatte eine ursprüngliche, inzwischen überholten Entwurfsbeitrag über die Vorschläge von B. G. u. a. an eine Zeitschrift gesandt, deren frühere Redaktion er wegen ihrer oft kritischen, z. T. polemischen, aber nie „langweiligen“ Beiträge geschätzt hatte. Die nunmehrige Redaktion sah hingegen den Entwurf als „überpointiert“ und „überzogen“ an. Dies wiederum veranlasste Verfasser, seinen Beitrag i. S. einer noch deutli-cheren „semantischen“ Zuspitzung zu überarbeiten. Hierfür ist er seinen Kritikern „dankbar“. Zur fehlenden „Zivilcourage“ juristischer Zeitschriften s. D. Simon, myops, 11/2011, S. 68 (69) und dies am Beispiel der NJW – „wohl auf Grund“ des „Eingreifens höherer Gewalt“ gegenüber der Schriftleitung: H. H, Jakobs, myops 11/2011, S. 73.
5. Eine Veröffentlichung im Internet bot daher Verfasser die Möglichkeit, sich jenseits der üblichen redaktionellen Grenzen zum Umfang und erlaubter Kritik usw. frei zu äußern und, wie eingangs schon erwähnt, auch auf Themen einzugehen, die ihm wichtig erschienen – auch wenn sie eher am Rande lagen. Es handelt sich seines Erachtens aber um bisher nur (zu) wenig beachtete Gesichtspunkte. Sie hier und jetzt anzusprechen, war dem Verfasser nicht zuletzt wichtig, weil an weitere Publi-kationen altersbedingt nicht mehr gedacht ist. Denn irgendwo kommt der Zeitpunkt, wo ein Mensch im Alter erkennt: „ich bin der Welt abhanden gekommen“ – bzw. „sie mir“. – Die Veröf-fentlichung im Internet hatte zur Folge, dass der Verfasser, ein Relikt der analogen Welt, zum Lektor in eigener Sache wurde. Der (evtl.) geneigte Leser wird daher gebeten, ihm unterlaufene Fehler, nicht nur flüchtiger Natur, nachzusehen.
6. Verfasser möchte schließlich diese Gelegenheit wahrnehmen, um schon hier und jetzt, all denen zu verzeihen, die er, ob Juristen, insbesondere („Staatsrechts-„) Professoren, (ein oder anderer) Richter (einst beim BFH oder BGH oder Richter des BVerfG), Journalisten (und vor allem Journalist:innen: Stichwort „strammer Nazi“ <=FAZ>) oder Politiker usw., kritisiert oder gar, aus ihrer Sicht, <objektiv> beleidigt hat; dgl. „Freunden“, die nicht da waren, wenn man sie brauchte. -
Besonderer Erwähnung wert erscheint hier aber ein früherer Präsidenten eines obersten Bundesgerichts. Bestens parteipolitisch und im (betont) konservativen Milieu vernetzt, wurde er ohne jede forensische Erfahrung zum Präsidenten eines obersten Bundesgerichts ernannt, dessen Richter er zuvor für nur einen Tag war, also bar jeder forensischer Erfahrung. Kritisiert zwar in der Literatur für seine (parteipolitische) „Hofberichterstattung“ (bei deren Lektüre „sich einem der Magen umdreht“ (so D. Schneider, StuW 1989, 64), fand er weitgehend politische und kollegiale, zumindest schweigende Zustimmung bis hin zur Richterschaft des BFH zu seiner 1993 – vor den (vermeintlichen) Spitzen von Politik, Wissenschaft und Gesellschaft - widerspruchslos vertretenen These von einer „weitgehenden“ Identität von BFH und RFH. Hierzu sei insoweit auf die kritischen, fundierten Beiträge von G. Felix (vornehmlich im früheren BB) zur „Juden“ – Rechtsprechung des RFH hingewiesen (auf die aus München mit Beschimpfungen und Verleumdungen reagiert wurde), ferner Hinw. auf Verfasser in NJW-Echo in Heft 20, S. XXIV (LB) und generell auf H. Heine: „Nicht gedacht soll seiner werden….,“.
7. Andererseits – wo bleibt das Positive? Verfasser hat das Glück gehabt, als Jurist auch den so raren Typus des mutigen Juristen kennen zu lernen. Erwähnt seien hier, ohne differenzierende Wertung, etwa Prof. G. Felix, Prof. R. Zuck, Ra Dr. Gritschneder . und Egon Schneider, u. a. Und Dank schuldet Verfasser Prof. Broemel und der Redaktion der KritV für die Veröffentlichung zweier kritischer Beiträge, zu deren Abdruck andere, „ange-passte“ Publikationsorgane kaum bereit gewesen wären oder, unter unzutreffendem Verweis auf eigene, einschlägige Ver-öffentlichung nicht bereit waren (s. vorstehend). Besonderer Dank gilt auch Prof. H. Weber, bis 2001 Schriftleiter der NJW: Für den Verfasser bot sich unter seiner sachkundigen und zugleich toleranten, aber kritischen, Führung (und dann noch in - wenigen - Jahren danach) die Möglichkeit, sich mehr als 20 Jahre für den damals noch die NJW – auf höchstem Niveau - auszeichnenden Schwerpunkt „Steuerrecht“ auch mit eigenen kritischen Beiträgen zu engagieren. Ein letztes Wort gilt der Erinnerung an Prof. Max Vollkommer: es war das Glück des Verfassers, mit ihm jahrzehntelang in einem ständigen – brief-lichen – Gedankenaustausch zu stehen, der über (rechtliche) Fragen etwa zum Prozessrecht hinausging. Und gedankt sei hier für selbstlosen und vorzüglichen digitalen Rat, ohne den dieses „Pamphlet“ nicht hätte ins Internet hätte gestellt werden kön-nen, Dr. Dirk Hartert, und auch Stud. BWL Titus Sailer – sie waren da, wo andere fehlten. Für bibliophile Hilfe danke ich erneut meiner Tochter Christiane Sangmeister. Für Fehler aller Art und Schwere ist jedoch allein der Verfasser verantwortlich.
p.s. Ein dem Verfasser im Zusammenhang mit diesem Beitrag bekannt gewordener, besonders tragischer Fall von Mutter und Kind war für ihn – vielleicht auch „motiviert“ durch die „Reform-vorschläge“ B. Gs. – Anlass, der Mutter eine lebenslange, wenn auch letztlich eher bescheidene Rente auszusetzen. Denn, um es noch einmal zu erwähnen: „was hätte der Embryo <in unserer Gesellschaft überhaupt noch> von seiner Würde“, wenn auf gesetzlichem Wege er, ein Mensch, zur Disposition einer uneingeschränkten “Fortpflanzungshoheit“ gestellt würde?

Dr. Bernd Sangmeister, LL.M (Berkeley) , RA i. R. (München) – bernd.sangmeister@gmail.com
Fassung 1. Mai 2026, überarbeitet am 10.05.2026
[1] Hierzu “grundsätzlich“ Weyreuther, DÖV 1989, 321 -. Zum Problem „Blendung und Verkennung“ s Huyn-Kyu-Jung , „Das Motiv des Schleiers in den dichterischen Werken Goethes“, Diss. Berlin, 2006. S zu einem weiteren Beispiel professoraler Verblendung, ja Hybris“: V. Zastrow, FAZ v. 22. 9. 2005, S. 1: Betont kritisch zu den politischen, desaströsen Folgen des „Traums“ des „Professors aus Heidelberg“ vom Amt des Bundesfinanzministers für den Wahlausgang. .
[2] „Wahl von Verfassungsrichtern belastet Koalition“, NZZ v. 9. 7. 2025, S. 1.
[3] Im Beitrag gelten (idR) Personen- und Funktionsbezeichnungen wie etwa in § 159 KVKG LSA (hierzu: BVerfG, B. v. 13.6. 2016 - 1 BvR 1923/15) jeweils in männlicher und weiblicher Form. Klar und deutlich D. Simon, Myops H. 44, s. 62 (71): „Die kniefällig, speichelleckende Rezeption …von (amerikanischer) correctness, diversity, wokenesss durch unsere Universitätslinguist*innen“ hat die deutsche Sprachkultur in Wort und Schrift bereits irreparabel durchseucht“. S. hierzu bereits J. Kaube zum „Umerziehungsbedarf in Cambridge“, FAZ v. 23. 0. 1. 2021, S. 9, sowie – aktuell - die Einladung der „genderconeptgroup“ der Exzellenz – TU Dresden zu den online – GenderLectures im SS 2026 der Exzellenz – TU Dresden: grp-genderconceptgroup@msx.tu-dresden.de (Aufruf 30. 3.2026) und das bestellte „Gutachten“ der Aktivistin U. Lemke zur „Pflicht zur gendergerechten Sprache“ (März 2026, www. legal-gender-studies - httpos;/bukof/de). - Das Gendern auch traditioneller Texte wäre „folgerichtig“, sonst gäbe es zwei deutsche Schriftsprachen. Brosius – Gersdorf (B. G.): „genderfrei“ (soweit nachstehend zitiert). Das Gendern (für das BVerfG) hingegen wohl nicht ausschließend: Ann-Katrin Kaufhold, Vizepräsidentin des BVerfG (FAZ v. 2. 2. 2026, S. 4). Zum verweigerten Gendern in Italien (MP Meloni, Maestro Venezi, obwohl , beide w. ) s. FAZ v. 28 . 4. 2026, S. 9
[4] FAZ v. 2. 12. 2025, S. 3.
[5] Als „Ersatz“ für B. G. hatte die SPD Sigrid Emmenegger (Richterin am BVerwG) für den II. Senat des BVerfG vorgeschlagen: „…drei neue Richter:innen“ - Ende einer „unschönen Debatte“: https://www.spdfraktion.de/themen/neue-richter-richterinnen-bundesverfassungsgericht (Aufruf: 28. 1. 2026). „Es sollte <aber> eine Frau sein“, S. M. Grunert/M. Jaeger, FAZ v. 14. 8.2025, S. 2: „Wie wird man Richterkandidat?“. .Zur ursprünglichen Einigung von Union und SPD auch auf B. G. s. FAZ.NET/ Aktuell/Politik /Edition v. 30. 6. 2025.
[6] P. Bahners, F. A. Z. – Einspruch v. 17. 7. 2025 mit ausführlicher Darstellung der Vorgänge (aus seiner wertenden) Sicht. Weitere Nachw. unter : https://de.wikipedia.org/wiki/Ekkehart_Reimer (Aufruf 16. 4. 2026). Für Bahners war „der Vorschlag <von B. G..> einer Entkriminalisierung“ <des geltenden Schwangerschaftsrechts> „in sich schlüssig“ (FAZ v. 7. 7. 2025, S. 11). Aus wissenschaftlicher – also nicht feuilletonistischer - Sicht empfiehlt sich hingegen eine vorherige Lektüre der originalen Texte von B. G. - S. I. Gerlach (Fn. 8) und Th. Beenke (Fn. 12).
[7] Dies jedenfalls die Meinung von (Prof. Dr.) U. Everling über P. Kirchhof:, FAZ v. 29. 9. 1995, S. 10: Vom „Verfassungspatriotismus <zur> „religiös verklärte(n) Verfassungsmystik“, unter Bezugnahme - u. a. – auf P. Kirchhofs Beitrag in der FAZ v. 13. 9.1995, S. 14; „konfessionell geprägt“ (. M. Otto, FAZ v. 12. 4.2023, S. N 3). Zu P. Kirchhof und seiner Rolle im II. Senat des BVerfG s. im einzelnen nachstehend zu 2 b.
[8] So ausdrücklich Bahners (o. Fn. 6) .. Eingehend zur historischen Entwicklung der rechtlichen Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs und zur Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG zu §§ 218 ff StGB schon hier Hinw. auf (Prof.) I. Gerlach, FAZ v. 13. 10. 2025, S. 6. S. auch die Darstellung der „geltenden Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafrechrecht“ von B. G. in der FS H. Dreier (Tübingen, 2024), S. 752 nachstehend: B. S., FS Dreier). Zu Bahners s. auch u. Fn. 114.
[9]. S. hierzu Bahners a. a. O. Reimer schrieb in diesem Zusammenhang Verfasser in einer Mail vom 27. 3. 2026 folgendes im Hinblick auf eine geplante Veröffentlich: „Bitten würde ich allerdings höflich darum, dass Sie mich nicht nennen. Die eigentliche Heldin ist Elisabeth Winkelmaier- Becker (Sommerfest des Parlamentskreises Mittelstand am 6.7.2025 in Berlin). Dass ich den Wikipedia - Eintrag von Frau Brosius-Gersdorf (sachlich) ergänzt habe, ist erst bekannt geworden, als die Absetzung der Wahl schon eine knappe Woche vorbei war, kann also darauf keinen Einfluss gehabt haben. Den Rechtspolitikern aller Fraktionen war Frau B.-G. ja durch ihren Auftritt im Rechtsausschuss im Februar oder März 2025 ohnehin in frischer Erinnerung, gerade auch in Sachen Schwangerschaftsabbruch.“ S. zum – nicht gerade ungewöhnlichen - regierungsfrommen Schweigen der Mehrheit der Rechtswissenschafter, insbesondere der Staatsrechtswissenschaftler, also von ihrer Profession Gebrauch zu machen sich auf Grund von Problemverdrängung bzw. – leugnung zu politisch brisanten Fragen kritisch zu äußern , wie etwa zur sogen. Bodenreform und dem „Restitutionsausschluss“ von 1989 s. (Prof.) Th. Schweisfurth; lobend Karl Doehring (FAZ v. 4. 4. 2011: zu erinnern ist an die von der Wissenschaft nicht problematisierte Rolle R. Herzogz zu den „Konfiskationen“ von 1945: Ratgeber der Volkskammer - Folge: Festschreibung im Einigungsvertrag, dessen Billigung durch den I. Senat des BVerfG (unter seinem Vorsitz), ferner etwa zur verfassungswidrigen Praxis der senatsinternen Geschäftsverteilung bei den obersten Bundesgerichten (§ 21 g GVG. s. Verfasser, BB 1992, 323, RiaBGH Wiebel,, BB 1992, 573 ff.3) und deren (vor allem beim BFH 1993 glanzvoll gefeierte Identität von RFH und BFH, s. Sangmeister, in JbfJZG 2020, 20 ff. m. w. Nachw.) verdrängte Vergangenheit (s. etwa B. Limperg (u. a.), Entsorgung der Vergangenheit?“ (Nomos 2023) sowie Rüthers, NJW 2016, 3698, ferner die – „tödliche“ - Rolle des noch 1989 mit einer zweiten FS geehrten Richters des BVerfG W. Geiger in Bamberg vor 1945, sowie aktuell: s. zur causa Palandt und zu den „Steinwürfen“ auf Gräber von „Riesen der Rechtswissenschaft“ (Jonas, Schönke usw.): Verfasser, abrufbar unter „Palandt – Sangmeister“ und eingehend in : KritV 2025,S. 3 ff, ferner den Nachruf auf E. Schumann. JZ 3034. S- 787. Auch die Diskussion über die Kandidatur von B. G. war für sie, die (Staats-) Rechtswissenschaft kein Thema. - S. demgegenüber – insoweit - die tagespolitisch orientierten Beiträge von B. G: In ihrer Habilitation untersuchte B. G. den Zusammenhang zwischen Geburtenrate und Familienförderung. Und nach J. Kaube, FAZ v. 17. 7., 2025, S. 9, hat sie sich u. a. zum Ehegattensplitting, dem ins Genderdeutsch umgeschriebenen Grundgesetz, das Kopftuchtragen von Richterinnen, dem AfD - Verbot oder dem Renteneintrittsalter „klar und pointiert“ geäußert. Denn, so Kaube, die „Neutralität der Richter ergebe sich nicht durch ihre Blässe oder Indifferenz“.
[10]. FAZ v. 31.10. 2025, S. 4, kritisch insoweit aber R. Müller, a. a. O., S. 8: (Angehende) Richter müssen Kritik aushalten.
[11] Hierzu zahlreiche Meldungen, abrufbar unter beck – online - Stichwort Beck Brosius – Gersdorf, u. a. auch zur Beteiligung von B. G. an der Auseinandersetzung über ihre Kandidatur - s. etwa beck – link 20235830 v. 2. 10. 2025: „Brosius – Gersdorf hadert noch mit Rückzug“ (Aufruf 20. 4. 2026); NZZ v. 4. 7. 2025, S. 2: (B. G.) „…mischt in Meinungskämpfen munter mit“, sowie v. 16. 7. 2025, S. 2: „Die SPD – Kandidatin bezeichnet Berichterstattung <über sie, B. S.> als ‚unzutreffend’; ferner: Markus Lanz, ZdF v. 27. 11. 2025: „Zustand und Wandel der Debattenkultur in Deutschland“ - unter Teilnahme von B. G.
[12] Vorab hier nur folgende – zwangsläufig „aus dem Zusammenhang gerissenes Zitate: “Die Tötung eines ohne herabwürdigende Begleitumstände, die ihm sine Subjektqualität absprechen, verletzt Art. 1 I GG nicht“. So B. G. FS (o. Fn. 8), S. 759 (unter Berufung auf H. Dreier); „…Ausscheiden des Art. 1 Abs. 1 GG aufseiten des Embryos“ – s. Th. Beenken, FAZ v. 22 .8.2025, S. 6, s. ferner nachstehend die Nachw. zu 2. a. (Fn. 37, u. a.), sowie Gerlach (o. Fn. 8: Der – von B. G. – mitgetragene, von der Ampelregierung initiierte Kommissionsbericht „zur reproduktiven Selbstbestimmung“ sowie der hierauf beruhende Gesetzentwurf sind in kaum überbietbarer Weise geprägt von „semantischer Verzerrung“ (Hervorhebung B. S. ).
[13] „BJM Hubig lt. becklink v. 8.. 8. 2025, 2035191; NZZ v. 12. 7. 2025, S. 1: Ein noch „nie da gewesenes Desaster“; (Prof.) K. F. Görlitz: „Die Politisierung der Wahl beschädigt das Gericht“ (NJW – aktuell, H. 33/2025, S. 12).
[14] S. hierzu unten zu I. 2 .b.
[15] Aktuell hierzu etwa B. Achterberg, NZZ v. 21. 6.2026, S. 17, dort heißt es u . a. : „ … Bildzeitung berichtet ‚beseelt vom Baby – Glück’ bei Hendrick Streeck“ und lt. DPA seien „der Virologe und CDU – Bundestagsabgeordnete Hendrik Streeck (48) und sein Ehemann Paul Zubeil … Eltern eines Sohnes geworden“ – „woher das Kind kommt, bleibt völlig offen“.
[16] S. Grunert/Jaeger, Fn. 5. – Ob eine solche Forderung nur im Falle einer männlichen Senatsmehrheit „berechtigt“ ist, sei dahingestellt. - Zur Quotenregelung im öffentlichen Dienst s. BVerwG, B. v. 25. 5.2023 – 1 WB 25/22, NVwZ 2023, 182.4, zur Ablehnung einer Frauenquote für das BVerfG den Ausschussbeschl. des Deutschen Bundestages vom 20. 5. 2015, https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_05/375326-375326 (Aufruf 28. 1. 2026) sowie Br. Zypries , ZRP H. 6 /2025, Editorial.
[17]Aktuell hierzu A. –K. Kaufhold, „Noch mehr Diversität ist vorstellbar“, FAZ Interview v. 2. 2. 2026, S. 4. - S. zur Thematik der Zweigeschlechtlichkeit BAG; NJW 2025, 913; ferner BVerfG (Fn. 3): Männer als Gleichheitsbeauftragte.
[18]„Wer in die Öffentlichkeit tritt, hat keine Nachsicht zu erwarten und zu fordern“ (M. von Eschenbach, Aphorismen), gl. A.: K. F. Görditz, FAZ v. 1.2. 2. 2026, S. N 3. ..
[19] Tagebuch 3.1. (18)32, WA III, 13, S. 200 !887 – 19.19. https://mediatum.ub.tum.de/doc/1098224/1098224.pdf.
[20] beck – link v. 19. 1. 2026.
[21] NZZ v. 7. 4. 2026, S. 4. Aktuelle Publikation: Verfassungsrechtspflege – Festschrift 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, hrsg. von Boris – Gersdorf (u.a.), Tübingen, 2026, mit einem Beitrag von B. G. zum Thema „Generationengerechtigkeit und Zukunftsbewältigung“.
[22] „Das Wesen des Wesens“. Hierzu „grundsätzlich“ : W. Scheuerle, „Studien zum juristischen Wesensargument“, AcP 163, 429 ff., und vor allem die Nachw. bei B. Rüthers, NJW 1996, 1249: Anleitung zum fortgesetzten methodischen Blindflug?“ (S. 1252), ders : Fortgesetzter Blindflug oder Methodendämmerung…“, JZ 2008, 446 (451), sowie B. Sangmeister, „Oefters totgesagt bringt langes Leben?“ NJW 2007, 2363 (2367) m. w. Nachw. (Fn. 73). S. ferner Bachmann „Außer Wesen nichts gewesen „ ZHR 185 (2021) 52 ff., und A. Carrino, in FS Dreier, Tübingen (2024) S. 39, 49 ff.: „Vom Wesen des Rechts“. Weitere Nachw. Fn. 29 – 32.
[23] FAZ vom 24. 7. 2025 , S. 6.
[24] S. zum Begriff „pouvoir neutre“ in bezug auf die Stellung des Bundespräsidenten etwa T. Stein, ZaöRV 2009,249 und aktuell: v. Arnauld in: Münch/Kunig, GG Art. Art. 54, Rn. 12 ff. (2025). Zum BVerfG als „Hüter der Verfassung“ s. auch die Nachw. bei H. Sendler, NJW 1999, 2949: kritisch etwa B. Großfeld, NJW 1995, 1719: „Hochstilisierung zum Hüter der Verfassung“. .
[25] Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl. 2020, Rdn. 561, 929 und die Nachw. oben Fn. 22.
[26] Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung (1932), Duncker & Humbolt, 2016, 5. Aufl.
[27] S. die Nachw. Fn. 24. Aktuell zu Hegels Auffassung von der Entstehung des Rechts und seinen Voraussetzungen: J. Lege, JuS 2025, 193 (195 ff.), m. w. Nachw. sowie die Nachw. bei Sendler, NJW 1999, 2349.
[28] Zu diesem etwa von K. Larenz 1935 verwendeten Begriff der („ganzheitlichen und konkreten“) „Wesenschau“ s. C. Safferling/D. Lieb, NJW 2023, 1038 ff.
[29] Hierzu Rüthers (o. Fn. 22), NJW 1996, 1249. Kritisch zum Scheinargument „der Natur der Sache“ bereits Windscheid/Kipp, Lehrbuch der Pandekten, 9. Aufl. (1906) , § 23 Anm. 1 a: „ Nicht mit Unrecht verschriener Ausdruck“; zum Wesentlichkeitsgrundsatz bei grundrechtsrelevanten Entscheidungen s. die Urt. Anm. von Stuttmann, NVwZ 2025, 1088 (1093), sowie J. Classen, NJW 1989, 367 („Cicero heute?).
[30] B. Rüthers „empfiehlt“ unter Berufung auf W. Geiger (BGH/BVerfG) als Alternative zur gerichtlichen Beschwörung des „Naturrechts“ den Parteien zu würfeln (o. Fn. 22, S. 450 mit Fn. 31). Zur Radbruchschen Formel s. etwa A. Kaufmann, NJW 1995, 81, K. Adomeit NJW 1999, 3465 und L. Foljanty, in: „Recht oder Gesetz“ (Nachw. hierzu in NJW 2013, 3418).
[31] Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2021, S. 28. Scheuerle (o. Fn. 22) S. 471. Entsprechendes gilt für die Berufung auf eine über dem geltenden Recht stehende „sittliche Ordnung“: GrS des BGH, in: BGHZ 6, 46 (55) und hierzu E. Schneider, Logik für Juristen, 5. Auflage.
[32] „Außer Wesen nichts gewesen“: G. Bachmann (Fn. 22) S. 52.
[33] FS H. Dreier 2024 (Tübingen) S.760 ff.(S. 762, 766, 768, u. a.
[34] Nachw. bei M. Wetzel, in „Neues Handbuch philosophischer Grundbegriffe, Band 3, (2011) S. 2511, Hegel, Stichwort: Wesen (S. 2511).
[35] So die Formulierung von P. Schallenberg (Professor u. a. für Moraltheologie), FAZ v. 7. 8. 2025, S. 9, aus katholischer Sicht bezogen auf das gesamte Leben, also bis zum Tod: „Qualität folgt der Quantität“.
[36] S. hierzu SZ v. 24./26. 12. 2025, S. 30, und unten Fn. 42 sowie im Text zu 6. Erwähnt sei hier ein öffentlicher Aufruf zu Pflegeplätzen in: ntv, v. 31. 1.2026 (20 Uhr) und – „erschreckend“ realistisch B. G. , FS S. 767: idR keine Chance auf Pflege oder Adoption im Falle der Behinderung , es bleibt nur die Heimunterbringung (mit den bekannten Folge – B. S.).
[37] „Ein geringerer Lebensschutz des Embryos/Fetus ist auch widerspruchsfrei zum umfassenden Lebensrecht des geborenen Menschen, bei dem sich ….jede Schutzabstufung verbietet“ (FS, S. 762); „Für gewisse Schutzabstufungen ….spricht, dass auch der extrauterine Fetus zur Menschwerdung noch auf die Geburt und damit auf die Mitwirkung der Schwangeren angewiesen ist“ (S. 763, u. a.). Juristisch „begründet“ sie ihre Auffassung u. a. wie folgt: „Starker Schutz, der dem des geborenen Lebens nahe kommt, dürfte Art. 2 II 1 GG für das Ungeborene …bereits ab extrauteriner Lebensfähigkeit entfalten“ (S. 763, Hervorhebung B. S.)., daher spreche „viel dafür, dass die Menschenwürde erst ab Geburt gilt“ (s. F. A. Z. NET/Einspruch/Justiz v. 17. 7. 2025). S. im übrigen die Auszüge aus dem von B. G. mitgetragenen Kommissionsbericht bei Th. Beenken (o. Fn . 12).
[38] S. E. Schneider, Logik für Juristen, 5. Aufl., S.228: ein vor allem in der verfassungsgerichtlichen Literatur verbreiteter (Fehl-) Schluss.
[39] oben Fn. 37, u, a.
[40] Dies stellt B. G. nicht infrage: FS S. 753 (755, 760 f.), u. a. - S. zum Strafrecht: BGH, NJW 2021, 545, Rdn. 20: Kind verstirbt nach der Geburt als Mensch.
[41] B. G. , FS S. 762 ff. , u. a. S. ferner etwa auch Beenke (o. Fn. 12).
[42] In welchem Ausmaß dies in einzelnen der Realität entspricht, muss hier natürlich dahingestellt bleiben. Hinw. hier nochmals auf die Situation einer – vom Erzeuger im Stich gelassenen – Mutter und ihrer beiden – schwerstbehinderten – „Frühchen“ nach einer Notgeburt in der 26. Schwangerschaftswoche (Fn. 36 und hierzu unten zu 5. ferner Hinw. auf einen öffentlichen „Pflegeeltern“ – Aufruf in ntv v. 31. 1.2026, in den 20 Uhr Nachrichten. Betont realistisch insoweit B. G. in FS, S. 767: Unterbringung mangels Pflege oder Adoption im Heim. S. hierzu nachstehend zu 6. .
[43] Hier zitiert nach E. Winkelmeier – Becker (CDU – Abgeordnete im D.B.T.), FAZ NET/Einspruch/Justiz v. 17. 7. 2025 (Hervorhebung nur hier).
[44] Beenke (o. Fn. 12).
[45] Gerlach (o. Fn. 8)
[46] So schon H. Kress, MedR 2023, 699 f.. und (Prof. für Strafrecht) T. Henking , NJW Editorial, H. 19/2024 - hiergegen Verfasser, in NJW – aktuell, H. 24 (2024), S. 10. (LB)-
[47] S. hierzu oben Fn. 15. Wem etwa in Fällen von <verbotener> Leihmütterschaft die Dispositionsbefugnis über den Embryo zusteht, erörtert, soweit ersichtlich, B. G. im mehrfach zitierten FS – Beitrag nicht.
[48] Gerlach (o. Fn. 8, a. E.).
[49] Ablehnend Kress (o. Fn. 46 ): „ .....die Annahme des BVerfG von einer „Rechtspflicht zur Austragung“ ist „nicht mehr mit internationalem Standart vereinbar“.
[50] So klar und zwingend die Kritik von (Prof. theolog.) D. Wendebourg, FAZ v. 25. 7. 2025, S. 20: Konsequenz der von B. G. dem Embryo abgesprochenen Würde. Dies verkennt die CDU – Abgeordnete E. Winkelmeier – Becker in FAZ v. 17- 7-. 2025, FAZ.NET/Einspruch/Justiz, ungeachtet des von ihr mitgeteilten Zitats von B. G ( Es spricht <entgegen der Rspr. des BVerfG, B. S.> „viel dafür, dass die Menschenwürde erst bei Geburt gilt“. .
[51] Insoweit deutlich: Th. Beenken (o. Fn. 12); Gerlach (o. Fn. 8) und J. – Schulze - Rhonhof, FAZ v. 13. 8. 2025, S. 6: a. M. hingegen insoweit: B. G.: „…mit dem Abbruch (ist) regelmäßig kein Unwerturteil über den Embryo (Fetus) verbunden“ (FS, S. 758, f. – wobei sie offen lässt, wann der Regelfall nicht vorliegt). S. auch zur Frage eines „Sterbensrechts“ für den Ungeborenen und ein „Grundrecht des Kindes auf selbstbestimmtes Sterben“ : B. G., FS , S. 767.
[52] “. .nur die Deutschen haben sich in wenigen, verbrecherischen Jahren selbst verloren, unwiederbringlich. Die Trauer hierüber wird den nachdenklichen Deutschen nie vergehen.“ So jedenfalls Klaus von Dohnanyi (Nachw. bei Sangmeister, DStR 2020, 2700, 2705).
[53] Es „hat Zeiten gegeben “, in denen Eltern ihr Kind noch unter den Schutz von Christus gestellt haben (anschaulich das berühmte Trivulzio – Täfelchen in Mailand (Castello Sforcesco) Kaiser Otto (I. II. III. ?) und Gemahlin zu Füßen des thronenden Christus, um dessen Segen für ihr Kind bittend.
[54] L. Knopp, NVwZ, Editorial Heft 7/2025. Kritisch zum „undurchschaubaren Verfahren der Wahl für das BVerfG etwa R. Zuck: „Kämpfer für das Recht gesucht“ , FAZ v. 18. 11. 2010, S. 8.
[55] BJM a. D. Br. Zypries, ZRP, Nr. 6, v. 29. 8. 2025; relativierend: Lübbe –Wolff, FAZ v. 27. 8. 2025, S. 11: maßgeblich auch die „politische Passung“. Allgemein kritisch zur Realität bei der Auswahl von staatlichen Spitzenpositionen: FAZ v. 1. 12.2025 (S. 3), sowie für die Justiz: „Parteinähe als Berufungsvoraussetzung“: E. Schneider, ZAP - Buch – Report, Beilage zu ZAP Nr. 24 v. 20. 12. 2006, S. 1 f., m. w. Nachw.
[56] Kritisch zum aktuellen Auswahlverfahren M. Gunter/ M. Jäger, (F. 5) R. Scholz, FAZ v. 30. 7. 2025, S. 8 sowie P Bahners ( o. Fm- 6) : „Kartellsystem, Kartellabsprache“ usw. Für ihn war der Reform - „Vorschlag (von B. G. ) nämlich einer „ Entkriminalisierung ....in sich schlüssig“.
[57] So bestand die CDU vor der letzten Richterwahl nicht mehr auf dem Vorschlag „Robert Seegmüller“ (FAZ 25. 0. 2025, S. 10). .
[58] Hinw. aber etwa auf die abw. Meinung von E. G. Mahrenholz zum Abtreibungsurteil des BVerfG, NJW 1993, 1751, 1774 ff.
[59] S. W. Baumgarten – Bundesrichter i. R. – FAZ v. 10 4. 1993, S 8 (LB). Anders noch die fachlichen Anforderungen an die Spitzen der Justiz in der Vergangenheit, etwa zu Zeiten von Friedrich d. Gr. S. Sangmeister, FAZ 10. 4. 1993, S. 8 (LB) :“Cammer – Praesident ehedem“ (LB). – Der 2025 zunächst von der CDU vorgeschlagene beamtete Staatssekretär Seegmüller war zuvor Richter am BVerwG.
[60] S. hierzu und zum folgenden: R. Zuck (o. Fn. 54). unter Erwähnung eines ausnahmsweise aus der Anwaltschaft stammenden Richtern, ders. NJW 2017, 35 (40) („Anwalt im Verfassungsrecht“)..
[61] von Ungern – Sternberg, in Chr. Walter/B. Grünwald, BVerfGG, 2020 (8. Aufl) § 102 Rn. 3: „kumulierte Bezüge“ (u. a. ).
[62] Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht nach Geschlechtszugehörigkeit (s. auch oben Fn. 3)..
[63] K. F. H. Gärditz, FAZ v. 24. 9. 2025, S. N 3.
[64]Eingehend hierzu aufgrund eigener Erfahrung als Richterin des BVerfG von 2002 - 20014: G. Lübbe – Wolff, FAZ 20. 6. 2021, S. 11: Präsident keine „Achse der Macht“ und keine <besondere> Befugnis der Vorsitzenden, „selbstherrlich schalten und walten zu können“, „hohes Maß an Kollegialität“ und Pflicht zur Zusammenarbeit !
[65] Gilt nicht für „BGH – Hilfsspruchkörper: BGH, NJW 2025, 3228 m. w. Nachw. m. Anm. von P. Würdinger. Das Weisungsrecht des Vorsitzenden in der Fachgerichtsbarkeit widerspricht der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1965, 1219. Eingehend zur historischen Herkunft der „Führer – Stellung“ des Kollegiumsvorsitzenden: Verfasser, ZRP 1995, 297.
[66] Gärditz (o. Fn. 63).
[67] Beispielhaft die Laufbahn der jetzt gewählten Richterin S. Emmenegger (s. K. F. Gärditz,Fn. 63). Zu einer betont negativen, professoralen Bewertung amtsrichterlicher Tätigkeit s. B. Lahusen, „Der Dienstbetrieb ist nicht gestört“, Beck, München 2022, Vorwort.
[68]S. zu den „Wimis“ (Wissenschaftlichen Mitarbeitern) der Richter des BVerfG s. R. Zuck NJW 1996,1656.
[69] K. Larenz hatte kein 2. Staatsexamen abgelegt. Zum Hochschullehrer als Richter im Nebenamt s. § 16 VwGO. Rüthers, („Ein Arbeitsrechtler vom Bodensee“ so D. Simon, myops 11/2011, S. 68 ff.) war Ri a. OLG Stuttgart von 1976 1989. <„Die Fischerin vom Bodensee“ war ein Heimat von 1956>..
[70]Ein Professor hat eben den „Vorzug, in seinem wissenschaftlichen Elfenbeinturm (leidenschaftslos intellektuelle Glasperlenspiele betreiben zu können. Ein Richter muss das Glasperlenspiel beherrschen…“ (Falk Freiherr v. Maltzahn, Schr. an Verfasser vom 7. 5. 1998). S. hierzu auch die Nachw. Fn. 74 ..
[71]S. hierzu Sangmeister, KritV 2025 (H, 1) S. 3 ff. (S. 9 m. Fn. 13).
[72] J. s. Bach, Weihnachtsoratorium . Zur Rolle von P. Kirchhof im BVerfG s. nachstehend bei Fn. 76 ff. sowie kritisch zur „professionellen Zurückhaltung“ von Staats- und Verfassungsrechtlern in „rechtspolitisch“ heiklen Fragen s. u. a. die Nachw o. Fn. 9.
[73] .Dies sei aber hinzunehmen, so jedenfalls L. Knopp (auch ein Professor aus – u. a. – Heidelberg), NVwZ – Editorial, Heft 17/2025. So wohl auch J. Kaube (o. Fn. 9); a. M.:E- Eyemann: „mangelnde forensische Erfahrung“ ( FAZ v. 7. 2. 1996).
[74] Aufgabe des BVerfG i. S. §§ 218 ff. war es nicht, eine Konzept zu entwickeln, das den „idealen“ Vorstellungen von theoriebelasteten Lehrstuhlinhabern genügt, sondern eine unter den gegebenen Realitäten mögliche, friedensstiftende Lösung zu finden – und dies dann mit Erfolg (s. D. Wendelbourg, FAZ v. 25. 7. 2025, S. 20 und nachstehend zu 3. am Ende. Die – letztlich naive - Vorstellung von einer widerpruchsfreien rechtlichen Lösung ist nichts anderes als Ausdruck professoralen, weltfremden Wunschdenken, ja ein „Zirkelschluss“. Gäbe es diese, brauchte es z. B. keine Revisionsgerichte mit ihrer so häufig wechselnden Rechtsprechung. Denn kein Gesetz kann ein richterliches Urteil determinieren , in ihm spiegelt sich vielmehr stets die persönliche Meinung des Richters (so jedenalls W. Grasnick, „Wie Richter richtig richten“, FAZ v. 4. 1.2008 und hierzu Sangmeister, FAZ v. 25. 1.2008, S. 4, LB). Zur fixen Idee einer „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“ s. auch H. Sendler, NJW 1998, 2875 unter Hinw. auf P. Kirchhof, HdbStR V, 1992, § 124 Rdn. 231 ff.
[75] S. FS, S.753 ff. und oben zu 2 a. (u. a.). „Die ‚bloße Tötung’ eines Menschen ohne besondere, herab-würdigende Begleitumstände, die ihm seine Subjektqualität absprechen, verletzt Art. 1 Abs. 1 GG nicht“. Hier zitiert nach Beenken (o. Fn. 12). <Hervorhebung B. S.>. S. hierzu im einzelnen auch nachstehend zu 3. und. 4. .Der von Beenken zitierte und insoweit von B. G. zu verantwortende Kommissionsbericht stimmt in der Sache , in der Sache inhaltlich mit dem FS – Beitrag von B. G. in der FS Dreier überein.
[76] Trotz der ungewöhnlich deutlichen Warnung vor B. G. wurde dieser Zusammenhang offenbar nicht nur nicht gesehen. Generell die Eignung von B. G. bejahend (Prof. ) Chr. Landfried (em. Prof.): „Warum politisch denkende Verfassungsrichter kein Problem sind … Fr. Brosius-Gersdorf hätte die …notwendigen Voraussetzungen (=Richterin des BVerfG) auf wissenschaftlicher wie persönlicher Ebene ohne Zweifel mitgebracht“ (verfassungsblog.de/verfassungsrichter-politik-verfassugsgericht/wahl, Aufruf 20.4.2026).
[77] P. Kirchhof war Richter des BVerfG von 1987 – 1999. Zu seiner „exponierten Stellung“ im I. Senat sowie der beim BVerfG nicht den Vorsitzenden überlassenen, in den Senaten zudem unterschiedlich praktizierten senatsinternen Geschäftsverteilung s. u. a. R. Müller, FAZ v. 16. 8. 2005, S. 4.. S,, auch oben bei Fn. 7.
[78] Soweit bekannt, war es hier das erste mal, dass ein Hochschullehrer mit der Venia für Steuerrecht im Rahmen der Geschäftsverteilung des BVerfG einen so weitgehenden Einfluss auf dieses Rechtsgebiet ausüben konnte. 2001 wurde ein früherer Assistent Kirchhofs und seit 1997 Richter am BFH Richter des BVerfG, dort mit freilich nur sehr eingeschränkter Zuständigkeit für das Steuerrecht (Müller a.a. O.).
[79] Lübbe – Wolff, FAZ v. 20. 6.2025, S. 11. Die „richtungweisende“ Stellung Kirchhofs im II. Senat des BVerfG veranlasste den Senat nach dessen Ausscheiden zu einer Änderung der internen Geschäftsverteilung. Die sachkundige Kritik von Lübbe – Wolff ignoriert J. Kaube, FAZ v. 17. 7.2025, S. 9.
[80] BVerfG, Beschl. 2 BvL 37/91 - v. 23. 6.1995 , und dort LS 5 sowie die abw. Meinung des Richters Böckenförde. S. zur Rolle des BVerfG auch die Nachw. bei H. Sendler (Präsident des BVerwG 1980 – 1991), NJW 1999, 2349; s. ferner P. Diederichsen, Jura 1997, 57 (64): „Übernahme der Verantwortung für die gesamte Rechtsordnung durch das BVerfG“, R. Zuck „Danke Richter Kirchhof, danke“, NJW 2000, 1087 und U. Sacksofsky, zum Halbteilungsgrundsatz Kirchhofs: „Halbteilungsgrundsatz adé – Scheiden tut nicht weh“ „NVwZ 2006, 661. Allgemein kritisch zu Kirchhof: R. M. Kiesow: „Deutsche Sprüche des Professors aus Heidelberg“, Myops H. 4 (2008) S. 9 ff. und Simon: „P. Kirchhof bekannt für ‚bizarre politische Vorschläge’ und ‚dröhnend Besinnliches’ “ (FAZ v. 26. 8. 2009, S. N 5). Für P. Bahners sprengten Kirchhofs „exzentrische Positionen“ hingen noch <nicht> den Verfassungsbogen“ (FAZ v. 7. 11. 2025. S,. 11).
[81] „Er (Kirchhof) ist kein Politiker, aber er hat Politik gemacht“. So jedenfalls R. Müller, FAZ v. 17. 8. 2005, S. 10 . Weitere Nach. zu den „ausgedehnten und präzisen Vorgaben (des BVerfG in seiner steuerrechtlichen Rspr.) bei W. Brohm, NJW 2001, 1, 8 m. Fn. 37 (Hervorhebung B. S.), ferner u. a. U. Steiner, Richter als Ersatzgesetzgeber,, NJW 2001, 2919 . – „Wenn die Politik lebenswichtigen Fragen unabänderlich durch Entscheidungen des Supreme Court festgelegt werde, hätte das Volk aufgehört, sein eigener Herr zu sein“ Abraham Lincoln bei seiner Amtseinführung am 4. 3. 1861 vor dem Kapitol (abrahamlincoln.org+1). Nachw. zur „ergebnisorientierten“ Karlsruher Rspr. in Fn. 83 ff.
[82] So ausdrücklich R. Müller, a. a. O. : “Senatsvorsitzende war allerdings L. Limbach“.
[83] Zu Kirchhofs (extrem) konservativen Familienbild ( „Düngung des Baums der Verfassung“ also eines Baums, der „seine Kraft aus dem Humus eines christlichen Menschenbildes …gewinnt“ ., usw., s. auch oben bei Fn. 7, u. a.). sowie im einzelnen seine Beiträge in „Ehe und Familie als Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaft“, in: Stimmen der Zeit Herder 8 (1999) S. 507 ff, und in Chr. Leipert (Hrsg.), „Familie als Beruf“ ( Opladen , 2001) S. 43 ff. ; kritisch etwa Sangmeister, StuW 2001, 168 m. Fn. 2, und Kanzler, Finanz - Rundschau 2011, 921 m. w. Nachw. Geradezu „bestürzend“ der Leserbrief der vor dem „Kirchhof – Senat“ als Mutter dreier Kinder erfolglosen RA und Notarin M. Düsing; FAZ v. 31. 8. 2005, S. 38. Sie hatte einen uneingeschränkten Abzug ihrer Kinderbetreuungskosten beantragt.
[84] S. oben zu I. 1 mit Hinw. auf (Prof.) U. Everling, (o. Fn. 7): „Aus dem ‚Verfassungspatriotismus (Kirchhofs) wird eine geradezu religiös verklärte Verfassungsmystik“, sowie vorstehend Fn. 83 und unten bei Fn. 87 ff. Geprägt war die höchstrichterliche Rechtsprechung der Adenauer – Zeit durch den Präsidenten des BGH. H. Weinkauff. In moralisch –geradezu metaphysischer - Anmaßung wähnte er sich im „Besitz“ absoluter sittlicher, dem geltenden Recht vorgegebenen Normen (Stichwort: „Verlobtenbeischlaf“; Rspr. zu § 48 EheG a. F. u. a.), sie diente ihm als „Weißwäsche“ seiner Tätigkeit im zivilen „Blutsenat“ des RG. Zu H. Weinkauff s. nur W. Grasnick, FAZ v. 21. 8. 2007, S. 7. Hinw. auch auf H. H. Jakobs,
[85] Hierzu etwa FAZ vom 20. 4. 1996, S. 6, W. Rohrer, FAZ v. 8. 8. 2000 sowie Verfasser, FAZ v. 21.8.2000, S. 46, m. w. Nachw. (LB).
[86] S. BVerfG, 2 BvR 633/86, B. v. 11. 10. 1994, NJW 1995, 382 (383). .
[87] Kritisch hierzu – jedenfalls seinerzeit - noch Seer, NJW 19996, 285.
[88] These schon Bestandteil des NS – Parteiprogramms von 1920. S. hierzu, kritisch, H. H. Jakobs, myops 11/2011, S. 76: inzwischen durch den Begriff „Solidarität“ ersetzt.
[89] S. etwa BVerfG, NJW 1995, 383 (384); S. hierzu im einzelnen Seer (Fn. 87, etwa S. 287 ff, S. ferner die Nachw. in der Anm. der Schriftltg. NJW 2010, 2302 (2303) zu BFH, B. v. 1. 4.2010 – II B 168/09.
[90] Kirchhof prägte für diese spezielle Methode der „Düngung des Verfassungsbaums“ die von ihm immer wiederholte Formulierung vom „ schonenden Übergang vom Unrecht zum Recht“ (hierzu P. Kirchhof, FAZ v. 13. und 18. 9. 1995, oben bei Fn. 85, u. a.) - tatsächlich nahm das BVerfG mit der fiskalisch begründeten pro – futuro – - Rspr. für das Steuerrecht Abschied von seiner Aufgabe als „Hüter der Verfassung“, also insbesondere der Wahrung der Grundrechte des Individuums. Als Staatsrechtler stand ihm – bei objektiver Betrachtung – der Staat näher als der einzelne.
[91] Götz, ZEV 2007 394 (306) sowie NJW 2010, 2302 (o. Fn. 89).
[92] Wie R. Zuck in seinem Beitrag – „Kämpfer für das Recht“ (FAZ v. 18. 10.2010, S. 8 und Mail an Verf. v. 19. 11. 2010) - berichtet, wurde er - Monate nach einer Entscheidung – von Kirchhof beiläufig (!) gefragt, was denn „ aus der Sache einer < – korrekt - > Bfin. geworden sei (in der Sache erfolgreiche Rüge einer verfassungswidrigen erbschaftssteuerlich ungleichmäßigen Belastung von Kapitalvermögen und Grundbesitz): Zucks Antwort, sinngemäß: „Außer Spesen nichts gewesen“, nämlich Kosten von rd. 100.000 DM. Die pro futuro – Rspr. des BVerfG nahm der BFH zum – objektiv - willkommenen Anlass, keine Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes mehr zu gewähren, wenn nicht der Antragsteller der – prophetischen und nicht zu leistenden - Verpflichtung nachgekommen war, auch eine überwiegend wahrscheinliche Nichtigkeitserklärung des BVerG darzulegen (NJW 2010, 2302. Diese ebenfalls von der Rechtswissenschaft unbeachtete Entscheidung wurde erst mehr als 10 Jahr später vom BVerfG für verfassungswidrig verworfen. . – Diese Anmerkungen des Verfassers als beiläufiger, weiterer Hinw. auf die reale Rechtsstaatlichkeit im Steuerrecht und zugleich das wiederum schon erwähnte „Schweigen der Lämmer“, also der Vertreter des Staats- und Steuerrecht (s. o. zu I.1.) .
[93] Hinw. auf BVerfG, B. v. 12.11. 1997 – 1 BvR 479/92 und 1 BvR 307/94, NJW 1998, 519: Im ersten Fall hatte nach misslungener Sterilisation des hiervon nicht informierten Patienten dessen Ehefrau (und nicht das gesunde! Kind) nach Geburt des vierten Kindes Schadenersatz u. a. wegen des Unterhaltsaufwands und Schmerzensgeld verlangt, und zwar mit Erfolg (s. OLG München, Urt. v. 20. 2. 1991, 1 U 2278/91, VersR 1992,1413, m. Anm. Pflanz – Kuhlendahl, Dt. Ärzteblatt 1998, 95 - a. M. in dieser Frage etwa LG Düsseldorf , NJW 1994, 805 bei Geburt eines gesunden Kindes !). Im zweiten Fall ging es um die Geburt eines schwerbehinderten Kindes nach fehlerhafter, einschlägiger ärztlicher Beratung. Die Klage der Eltern hatte Erfolg; Ansprüche des Kindes wurden abgelehnt (BGH NJW 1994, 788, m. Anm. E. Deutsch, NJW 1994, 776). Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eingehend hierzu B. Sangmeister, Der Krieg der Richter, JuS 1999, 21, 25 ff. sowie bereits E. Deutsch, NJW 1998, 510: „Es ist schwer, eine Satire nicht zu schreiben. - Chr. Hillgruber, auch ein Professor (aus Erlangen) versuchte sogar, diesen „verfahrenslosen“ Beschl. des Kirchhof – Senats unter Hinw. auf § 16 BVerfGG zu rechtfertigen. Der „horror pleni“ war ihm offenbar nicht bekannt (Stichworte hierzu: obiter dictum, ratio decionis). S- im übrigen unten zu I. 6.
[94] Beschl. bzw. „Stellungnahme“ des II. Senats v. 22. 10. 1997, NJW 1998, 523 m. Anm. Deutsch (o. Fn. 93). Ob die Verfahrensbeteiligten hiervon zeitgleich informiert wurden, ist nicht bekannt.
[95] Zur internen realen prozessualen Praxis des BVerfG s. die Nachw. bei Sangmeister, NJW H. 5/2006, S. XIV (LB): mit ausführlichen Hinw. zur „Aufgabe forensischer Regeln“, ferner, u. a., auf die Bemerkung des seinerzeitigen Präsident des BVerfG, Zeidler, dass ohnehin „jeder Fall eine eigene Methode“ habe: Beliebigkeit einer ergebnisorientierte „Rechtsfindung“; s. auch Hölz, FAZ v. 27. 1.1996 – LB - : Telefonische „ rechtliche Hinweise“ seitens des BVerfG. Also auch hier: difficile est satiram non scribere.
[96] Geradezu vernichtend die Kritik von R. Seer am nachfolgenden, aufgrund der „Kirchhof – Entscheidungen“ ergangenen „… sogen. Gesetz zur Familienförderung vom 22. 12. 1999“ in NJW 2006, 1904.
[97] Zur nunmehrigen Rechtslage s. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
[98] Vorbildlich gelang das W. Geier (ehemals Richter am BVerfG und zeitweise gleichzeitig BGH - Vorsitzender) im Verfahren 1 BvR 910/05, NJW 2098 und 2102. Eingehend hierzu R. Zuck, JZ 2008, 287.
[99] So etwa der bayerische OStA Meindl, s. Myops, H. 30 (2017) S. 21.
[100] So M. Grunert/M. Jaeger (o. Fn. 5).
[101] Zur Bedeutung der Kammern für die Kontrolle der sogen. Fachgerichte s. aktuell etwa die Beschl.: BVerfG. NJW 2025, 2232, NJW 2025, 2307, DStR 2025, 1698 und v. 28. 6. 2025 – 1 BvR 19149/24, FAZ v. 20. 8. 2024 , S. 17 und BeckRS 2025, 26403. Hinw. auch auf E. Benda: „Kammermusik, schrill“, NJW 2001, 2947. Zur Bedeutung der sogen. „MiWis“ < als „Mitglieder des Dritten Sentas“ des BVerfG> s. Zuck, NJW 1996, 1656 (o. bei Fn. 68) , M. Hieramente, ZRP 2020, 56, und, aktuell, N. Klosowski, NStZ 2025, 722 (/724).
[102] S. insoweit auch M. Grunert, FAZ v. 30. 7. 2025, S. 8, mit Hinw. auf Wegge als „Rising Star 2025“: SPD - Fraktion werde nicht „um einen Millimeter zurückweichen“.
[103] Vgl. hierzu Zypries (o. Fn. 55).
[104] FAZ v. 2.8. 2025, S. 8, und o. Fn. 5: „Eine Frau sollte es sein“. Ebenso etwa im Falle der Neuwahl der Spitze der Konrad Adenauer – Stiftung: E. Lohse (u. a.), FAZ v. 2.12. 2025, S. 3.
[105] oben bei Fn. 33 ff.
[106] B. G. bei Lanz: ihre Ablehnung sei ein „Angriff auf die Demokratie“ (https://www.nzz.ch/deutschland (Aufruf: 1. 12. 2025). Hierzu auch J. Schulze – Rhonhof (o. Fn. 51. ).
[107] In Anlehnung an Formulierungen von B. G.: „Die Norm kommt nicht zur Anwendung, sondern sie ist schon da“. Hierzu die Kritik von A. M. Raeschke -Kessler, NJW - aktuell, H. 35 (2025) an – vergleichbare - Formulierungen von B. G. in FS Dreier, S. 758, 763 u. a.
[108] S. hierzu nur Th. Rönnau, Jus 2024, 218,: „Staatliche Rettungsfolter“, BVerfG, B. v. 14. 12. 2004 - 2 BvR 1249/04, NJW 2005, 656. (Kammerentscheidung!) und – aktuell – Wapler, in Dreher, GG , 4. Auflage (2024) , Band I, Art. 1 I 109 ff.
[109] Dreher, Kommentar zum GG, 2004, Art. 1 I GG Rdn. 131. Hervorhebung im Original. S auch BVerfG, NJW 1993, 1751, LS 1 Art. 1 I GG als Schutzverpflichtung für den einzelnen).
[110] Dreher, a. a. O., Rdn. 133 m. ausf. Literaturnachw. in Fn. 434 ff.
[111] Konjunktiv eventualis!. H. Meister verweist insoweit auch auf das Luftsicherheitsgesetz und bemerkt, H. Dreier habe zur Folterproblematik ohnehin „das Nötige nur sehr zaghaft gesagt“, während seine Kritiker „in ihrem Wolkenkuckucksheim den Boden der Wirklichkeit unter den Füßen verloren“ hätten (FAZ v. 28. 2. 2008, S. 38). Den Konjunktiv eventualis verwendet B. G. durchgehend in ihrem FS – Beitrag („könnte, dürfte“, “stünde“ ….wohl generell“ usw. (S. 756, 759, 762 u. a.)
[112] Rdn. 133 a. a. O.
[113] S. hierzu nachstehend: (Prof. Dr. jur.) Th. Sambuco, FAZ v. 23. 2. 2008, S. 8. . - Zur historischen Bedeutung des immer wieder oberflächlich eingesetzten Begriffs der Tragik in der griechischen Tragödie s. J. Sellmair, Der Mensch in der Tragik, 3, Auflage, 1948 (Krailing). Von Tragik spricht insoweit auch Wapler (oben Fn. 108) Rdn. 110.
[114] Sambuco, a. a. O. (Hervorhebung B. S.) . – Der Leserbrief endet - nicht weniger erwähnenswert - wie folgt: „Die Überschrift des Artikels ‚Foltern aus Höflichkeit’ …in der FAZ vom 15. 2. 2008 ist mit ihrer Anspielung auf mutmaßliche Rücksichtnahmen Dreiers <auf seinen akademischen Mitarbeiter B..; B. S.) geradezu infam. Passsenderweise wäre gewesen: „Wir basteln uns einen Folterknecht“. Und abschließend: Dass (der Autor der FAZ - B. S.) „ Heribert Prantl zustimmend zitiert, ist für mich äußerst beunruhigend…“. Zur Darstellung der Rechtslage in der Neuauflage des Kommentars H. Dreier von 2024 s. Wapler (o. Fn. 108) , a. a. O., Rn. 109 ff.: kein „Wegdefinieren“ von (staatlichen) „Grenzüberschreitungen“.
[115] BVerfG, NJW 2005, 656: Kammerbeschl: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde. Deutlich die scharfe Kritik von H. Götz am Urteil des LG Frankfurt zur Verurteilung des seinerzeit den Entführer mit „Rettungsfolter“ drohenden Beamten: „…täterschutzorientiert….völlige Ausblendung der Menschenwürde der Opfer ..“ (Hervorhebung nur hier) in: NJW 2005, 953. Historisch zum Gewaltmonopol des Staates H. J. Becker, NJW 1995, 2077.
[116] Sophokles, Elektra 307 f. Grundsätzlich hierzu Sellmair (o. Fn.113).
[117] Welcher Meinung Verfasser sich als Nicht – Verfassungsrechtler anschließt, sei hier dahingestellt. Bemerkt sei aber, in einem allgemeinen Sinne : „Mut „ohne jedes Risiko zu beweisen, ist eine moralisch wertlose Haltung. ,
[118] S. nachstehend zu 4., am Ende.
[119] Hinw. nur auf die Kontroverse F. G. Graf (FAZ v. 4. 8. 2025) – U. Neumann, FAZ NET/Aktuell/Politik v.14. 8. 2025.
[120] So ausdrücklich J. Schulze – Rohnhof (o.. Fn. 51). S. zum Kommissionsbericht u. a. Gerlach (o. Fn. 8).
[121] Hierzu BT – Drucksache v.14. 11. 2024, 20/13775.
[122] Th. Beenken (o. Fn.12 ). S. im einzelnen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kommissionsbericht-reproduktive-selbstbestimmung-pm-15-04-24.html (Aufruf 3. 2.2026). In der Einleitung ihres Beitrags in der FS H. Dreier , S. 753, liest man „…die Fragen der Menschenwürdegarantie und des Lebensrechts vor Geburt“ seien <ungeachtet der Rspr. des BVerfG – B. S. > immer noch aktuell“ (Hervorhebung B. S.). Eine „Reform der Rechtsnormen zum Schwangerschaftsabbruch“ befürwortete zuvor auch H. Kress, (o. Fn. 46).
[123] Insoweit folgt, wie noch einmal klarzustellen ist, Verfasser der einschlägigen, von B. G. infrage gestellten Rechtsprechung des BVerfG.
[124] S. oben bei Fn 114..
[125] Formulierung geht auf B. G. zurück; kritisch hierzu A. M. Raeschke – Kessler, NJW – aktuell, H. 35/2025, Editorial. Originaler Wortlaut: S. 755, 758, 763 der FS Dreier (2004) und insoweit auch H. Dreier (o. Fn. 108) Art. I 1 Rdn. 66 ff.
[126] S. hierzu nur – aktuell – Th. Groß: „Es ging dem Gerichts in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch <BVerfG NJW 1975 und NJW 1993, 1751>… nicht um die tatsächliche Eignung des Strafrechts, Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, denn zu dieser Frage nahm es gar nicht Stellung. Vielmehr betrachtete es der Gesetzgeber vorrangig als Instrument der Meinungsbildung…“. Ferner Schallenberg, o. Fn. 35 ; § 218 StGB als „Verzicht auf Strafverfolgung trotz Rechtswidrigkeit“ Aktuell kritisch zur Rechtsprechung des BVerfG zu §§ 218, 218 a StGB: Wrapler, a. a. O. Rdn. 108.
[127] A. a. O. , S. 753 ff. S. dort auch u. a. Chr. Enders: „Die dritte Abtreibungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, S. 769 ff. Zitate berücksichtigen die zugehörigen Fn. nicht.
[128] S. 753, in der Sache übereinstimmend mit den mehrfach zitierten Kommissionsvorschlägen zur Reform des Abtreibungsrechts (s. etwa zu ihnen Gerlach , o. Fn. 8. u. a. ). Hinw. auch auf „jja“ in NJW – Aktuell H. 36/2025 , S. 6: Im Koalitionsvertrag von CDU und SPD haben sich die Parteien, „obwohl vielfach gefordert“ (!), nicht auf eine weitergehende Entkriminalisierung von Abtreibungen verständigt Dort hieß es noch (u.a.): „Wir erweitern dabei die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die bisherige Regelungen hinaus“. Nach Auffassung des Verfassers (a. a. O.) war dieser Vorschlag mit der „teilweisen Rechtswidrigkeit eines Eingriffs gemäß § 218 a StGB nicht vereinbar“. Eher zurückhaltend Wapler: „es bedarf der offenen gesellschaftlichen Diskussion, einschließlich der Möglichkeit, rechtliche Normen im Wege demokratischer Entscheidungen zu verändern“, a.a. O. Rn. 92. (Hervorhebung im Original).
[129] S. 760 f.
[130] S. 762 ff.. - Weitere, in der Sache gleich bleibende und z. T. im Konjunktiv formulierte, sich wiederholende Ausführungen a. a. O. Differenzierend zum „Geburtsakt“ nach Zivil- und Strafrecht: A. Spickhoff, in Mü. Kommentar zum BGB, Rdn. 18 ff. Zur früheren theologischen Bedeutung der Vollendung der Geburt (für Taufe und damit Namensgebung) sei auf die Satire „Ansichten von Tristram Shandy“ von Laurence Sterne hingewiesen: „Ein wesentlicher Teil der erzählten Zeit spielt vor der Geburt Tristrams und behandelt …die Problematik der Taufe des Kindes im Mutterleib (bei schwierigen Geburten…“ (Wikipedia, Stichwort Tristram Shandy) .
[131] S.. insoweit oben bei Fn. 33 ff. (u. a.) .
[132] Hier zitiert nach dem LB von Th. Beenken (o. Fn. 12).
[133] JZ 2008, 295 (Prof. Dr. Dr. H. Dorster) .
[134] JZ 2008, 297. Hinweis ferner auf P. Schallenburg (o. Fn. 35) „Recht auf Überleben von befruchteter Einzelle bis zum Tod“.
[135] Opfer ist im Text ein durch ein von ihm nicht beeinflussbares oder zu vertretendes ggf. tödlich geschädigte menschliche „Wesen“.
[136] Wapler (o. Fn. 108); „Erst mit der Geburt wird der Mensch zu einem Individuum, das seiner Umwelt eigenständig gegenübertritt.“
[137] B. G. (FS), S. 761.
[138] S. hierzu im einzelnen oben zu I. 2. a. (u. a.). Um den Vorwurf der Einseitigkeit zu begegnen, sei hier nochmals erwähnt, dass Br. G. in ihren Ausführungen selbstverständlich auch auf die Auswirkungen einer (gewollten oder ungewollten) Schwangerschaft auf die Gesundheit der Schwangeren eingeht – aber eben unter dem Gesichtspunkt ihres „Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i. V. mit Art.1 I GG). Daraus folge aber deren „Selbstverantwortung, … sich gegen eine Mutterschaft zu entscheiden.“ – Auch dieser Schluss wird nicht logisch zwingend begründet. Hinw. hier auch auf BVerfGE 39, 1 (43) - , abw. Meinung der Richterin Rupp.- v. Brünneck (u. a.) - und auf B. G. (a. a. O.), S. 763 m. Fn. 73. Zu (Rupp –) v. Brünneck s. Sangmeister KritVj H. 4 (2022), S. 301 (316): Eine der raren Juristinnen (aus altem preußischen , dem Staat dienenden Adel !); im öff. Dienst des NS – Staates Tätigkeit im RMJ, Grundbuchreferat; das RMJ war zeitgleich mit dem Anlegen der Grundbücher für Auschwitz beauftragt: eine konsequente Karriere von Spitzenjuristen der N S – Zeit (s. Beispiel H. Weinkauff (RG – BGH). Zu Carl Schmitt s. nur H. H. Jakobs, myops 11/2011, 73 ,79) ; heute noch „höchstes Ansehen“ .
[139] BGH, NJW 1958, 827, m. Anm. Larenz.
[140] So E. Kant über das Verhältnis von Philosophie zur Theologie: erstere sei zwar deren Magd, „…aber man sehe nicht recht, ob sie der gnädigen Frau“ (also der Theologie) „ die Fackel vorträgt oder die Schleppe nachträgt“, in (u. a.): „Der Streit der Facultäten in drey Abschnitten“, Königsberg 1798, I/1,2, S. 26, hrsg. von W. Weischedel: Immanuel Kant, Werke in sechs Bänden, Bd. 6, Wiesbaden 1964, Nachdruck Darmstadt 1964, 4. Aufl. 1983, S. 261 – 393, hier S. 290 f. Zur heutigen Bedeutungslosigkeit der theologischen Fakultäten s. etwa H. M. Heinig, „Sola structura“, FAZ v. 30. 3.2026, S. 8.
[141] So sehr deutlich J. Schulze – Rhonhof (o. Fn., 51). .
[142]U. a. mit einer von A. Vosskuhle betreuten „herausragenden“ Dissertation zum Thema Gesetzgebungskunst hervorgetreten (Gärditz, o. Fn: 63), die wohl auch sie für Karlsruhe empfohlen haben dürfte.
[143] Für Bahners (o. Fn. 6) ein schlüssiges Konzept. Wissenschaftlicher Standard gebietet allerdings die Begründung von Behauptungen.
[144] Auszüge hieraus bei I: Gerlach, Leiterin des Forschungszentrum an der Evangelischen Hochschule Bochum, (o. Fn. 8) . Die dort zitierten Formulierungen von B. G. erschrecken in ihrer menschlichen Kälte. S. ferner, klar und deutlich, die Kritik von J. Schulze – Rohmdorf, oben bei Fn. 51,, u. a.
[145] Hinw. insoweit auch auf das lange, kompromisslose Festhalten der SPD an ihrer Kandidatur: FAZ v. 28. 7. 2025, S. 4: „Die SPD bleibt hart…“ unter Verweis auf C. Wegge: „Kostenübernahme ...durch die Krankenkasse im Koalitionsvertrag fest vereinbart“; zu C. Wegge s. auch FAZ v. 30. 7. 2025: eine der „engagiertesten Sozialdemokratinnen“: Fraktion nicht bereit, „auch nur einen Millimeter (Vorschlag B. G. ) zurückzuweichen“.
[146] Hinw. auf: BVerfG , B. v. 13.11.2024 - 1 BvR 368/22, NVwZ 2025, 1083. .
[147] S. hierzu nur BVerfG, B. v. 11. 10. 2011 . 2 BvR 1010/2, u. a. , NJW 2011, 3637.
[148] oben bei Fn. 55 ff.
[149] a. M. insoweit wohl Bahners, FAZ v. 7. 7. 2025, S. 11: B. G. als „Exponentin eines liberalen (nicht näher definierten) Positivismus“.
[150] Zitiert nach Beenken (o. Fn. 12). Der Erzeuger bleibt auch hier von Br. G. unerwähnt.
[151] Sendler, NJW 2001, 2148 m. ausführlichen Hinw. zum Streitstand.
- [152] So jedenfalls M. Grunert, FAZ v. 28. 7. 2025, S. 8 und (Prof. Dr. theolog). D. Wendebourg, FAZ v. 25. 7. 2025 S, 20: „Keine saubere Lösung des Konflikts“ möglich. S. insoweit auch o. Fn. 74.
[153] a. a. O, am Ende. S. auch oben Fn.114, a. E.
[154] FAZ v. 14. 8. 2025, S. 9: „Was hat der Embryo von seiner Würde? Menschenwürde und Lebensrecht: Ein Streitgespräch der Rechtsphilosophen Hort Dreier und Christian Hillgruber…“. Zu den Grenzen des Rechts, es auch durchzusetzen, s. auch BVerfG, Urt. v. 1. 4.2008 – 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287. Zur „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ s. Th . Rönnau, in JuS 2025, 208 ff. .
[155] W. Geerlings,, FAZ v. 7. 7. 1998, S. 10, sowie Sangmeister, FAZ v. 17. 7, 199, S. 10 und v.15. 1.2005, S. 9 (Leserbriefe) und – ausführlich – in FS Korn (Bonn 2005) S.673 m. w. Nachw. und FAZ v. 15. 1. 2005, S. 9 (LB). Erst Leo I. beanspruchte unter Berufung auf den die Kirche stiftenden Petrus für sich die Letztentscheidung.
[156] Für eine absolute „Fortpflanzungsfreiheit“ (allein seitens) der Frau sprach sich, wie erwähnt, bereits H. Kress aus (o. Fn. 46) (u.a.).
[157] Schutz der Mutter Orests und ihres Anspruchs auf eheliche Treue ./: Mordbestrafung: nämlich zwar rechtswidrig, aber (Orest) nicht strafbar.
[158] S. zur realen Reichweite der Würdegarantie nachstehend zu 6. .
[159] B. S. S. 767. .
[160] Nochmals Hinw. auf die insoweit gebotene Differenzierung zwischen Zivil- und Strafrecht und hierzu Ring, in Spickhoff, Münchner Ktar, 10. Aufl. § 1 Rdn. 18 ff.
[161] S. etwa BVerfG, NJW 1993, 1751. u. a.: Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter.
[162] S. hierzu oben bei ,,Fn. 49 ff. und nochmals Hinw. auf von Wendebourg, (a. a O.)
.: „..kein Argument gegen die Unterbrechung <der Schwangerschaft> zu irgendeinem Zeitpunkt“. Ebenso: Schultze – Rhonhof, (Fn. 51 ) ,
[163] Allerdings zu Lasten der Sozialversicherung. Zur Frage, ob und inwieweit Art.1 I GG auch im Falle von Übergriffen des einzelnen Grundrechtsträgers gilt, s. B. G., S. 758.
[164] S. 767. (Hervorhebung B. S. ) .
[165] S. 764.
[166] B. G.. S. 766 f.; ggf. Freigabe zur Adoption, Pflegeheim usw. S. auch oben Fn, 36. Solche für eine Schwangere deprimierenden Hinweise dürften sie in den nicht „pathologischen“, vom BVerfG akzeptierten Fällen eher zum Abbruch „ermuntern“ statt sich von ihm abhalten zu lassen.
[167] Giebler, FAZ v. 28. 8. 2025
[168] S. etwa die Leserbriefe von B. Elisabeth-Kühnle , FAZ v. 18. 8. 2025, S. 5, sowie von D. Wendeoburg (o. Fn. 50 ). Ergänzend wäre zu sagen: Es ist eben immer gut, anderen zu sagen, was gut für sie ist.
[169] Pressmitteilung des Erzbistums Bamberg v 16. 7. 2025 , FAZ v. 17. 7, 2025 S. 2. „Abgrund der Intoleranz und Menschenverachtung“ SZ v. 18. 7. 2025, S. 6. Nach der Pressemitteilung des Erzbistums v. 17. 7. 2025 habe „Frau Porf. Brosius- Gersdorf <klar gestellt>, dass sie sich immer schon für den Schutz des ungeborenen Lebens eingesetzt habe und auch heute“. „Historisch etwas daneben“ lag der Erzbischof – u. a. - insoweit, als er in einer Predigt behauptet hatte, auf dem von Riemenschneider geschaffenen Kaisergrab sei eine Seelenwägung dargstellt - tatsächlich ist es eine Vision: Der Teufel verliert den Kampf um Heinrichs Seele nur deshalb, weil der Hl. Laurentius einen vom Kaiser dem Bistum Merseburg gestifteten Kelch in die Waagschale wirft. Das dem H. Laurentius gestiftete Bistum Merseburg war von Otto II. aufgelöst und von Heinrich II. wieder eingerichtet worden. Freundlicher Hinw. Dr. Chr. Schuffels, Dresden, unter Bezugnahme u. a. auf die „vita sancti Henrici regis et confessoris…“, Ausgabe Hannover 1999, S. 303 f. Die Predigt ist abrufbar unter https://erzbischof.erzbistum-bamberg.de/aktuell/nachrichten/nachricht/Predigt-zum-Heinrichsfest-00001/ Abruf 12.02. 2026)
[170] S. oben Fn. 8.
[171] Gerlach (o. Fn. 8.). (Hervorhebung Verf.). Für Bahners (o. Fn. 6) im Ergebnis eine schlüssige Argumentation.
[172] S. hierzu bereits oben zu 2 a, u. a.
[173] I. Gerlach , a, a, O. S. zum bekannt gewordenen Fall des Gynokologen J. Volz das Urt. des LAG Hamm v. 5. 2. 2026, 8 SLa 685/25 (Abtreibung nur im Rahmen der Praxis, nicht in der kath. Klinik).
[174] S. oben Fn. 154.
[175] 1 BvR 307/94, NJW 1998, 519, s. insoweit oben Fn. 93.
[176] o. Fn. 36, u. a.
[177]Hinw. auf Th. Kingreen, Leitbild- Trojaner in der Familienförderung“ (statt Förderung nach Bedürftigkeit) NZS 2022, 807.
[178] S in diesem Zusammenhang etwa: BGH, NJW 2021, 645 v. 11. 11. 2020 – 5 StR 256/ 20, Rdn. 20 (m. Anm. A. Grünewald): Schwangerschaftsabbruch – und keine Tötung - , wenn die Abtreibung so vorgenommen wird, „dass die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt“. Also: Geburt als Ende der nach § 218 geschützten Schwangerschaft. Ob B. G. im Zwillingsfall eine Abtreibung für zulässig gehalten hätte, sei hier dahingestellt.
[179] S. insoweit auf Gerlach (o. Fn. 8 ), am Ende.
[180] Hinw. auf das Urteil des LG Göttingen, Urt. v. 14. 8. 2025 12 0 85/21, Schmerzensgeld für ein schwerstbehindertes Kind von einer Millionen aufgrund schwerer Behandlungsfehler bei der Geburt (beck RS 2025, 20834).. Weitere Nachw. zur einschlägigen Literatur und Rechtsprechung bei Wagner, in: MüKo BGB § 823 Rn. 267- 271 (2024) und im jährlichen „Medizin- Heft“ der NJW (Heft 11).
[181] NJW 2025, 2221.
[182] S, 2223. Hier nochmaliger Hinw. auf die Auffassung „des Kirchhof – Senats“ zum „Kind als Schaden“ (o. Fn. 93) und -. zum Thema Wert oder Würde - sowie zur Bedeutung von Art. 1 I GG als Anspruchgrundlage uf BGH, NJW 1958 , 827 („Herrenreiter“ – Fall) m. Anm. K. Larenz.
[183] S. insoweit OLG Frankfurt, Urt. v. 18. 2. 2025 – 8 U 8/21, NJW 2025, 2034: Dem überlebenden Zwilling wurde zwar nach § 823 I BGB ein Schmerzensgeld von – immerhin - 600.000 Euro und eine Scherzensgeldrente von 120.000 Euro zugesprochen, die Eltern mussten sich mit einem Schmerzensgeld von je 10.000 Euro begnügen. Die Mutter war Fachärztin für Frauenheilkunde,
[184] Muscheler verweist beispielsweise auf die begrenzten, auf § 823 BGB gestützten Ansprüche von Angehörigen der Opfer illegaler Autorennen: Denn: „Das nächste Straßenrennen kann beginnen“ (Muscherler, .a. a O.). S. insoweit auch FAZ v. 3.2. 2026 (Rhein – Main) S. 1, und FAZ v. 24. 9. 2025, S. 7.
[185] Hinweis auf LG Göttingen (o. Fn. 180).
[186] So die Dokumentation vom 27, 2,. 2026 in 3Sat “Ärzte machen Fehler“, um 21. 45 Uhr.
[187] „Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich sage eins. Ich freue mich darauf. Vielleicht auch, weil ich schon mal eine friedliche Revolution erlebt habe. Diese könnte die sein, die unser Land besser macht. So Göring – Eckart („Die Grünen“), zitiert nach NZZ v. 13. 4. 2024, S. 1. Intern. Ausgabe.
[188] H. Sendler . NJW 2001, 2148 (2149).
[189] S. zur absurden, unjuristischen Wahnidee von einer widerspruchsfreien Rechtsordnung die Nachw. o. Fn. 74.
[190] S. insoweit oben zu.2 , .
[191] S. oben zu 1.
[192] Nochmals Hinw. auf BVerfG , o. Fn. 138.